Urteil – nur halber Schadensersatz bei Flatrate-Kündigung

Urteil - nur halber Schadensersatz bei Flatrate-Kündigung

Wenn ein Kunde einen Vertrag bei einem Mobilfunkanbieter abschließt, bindet er sich in der Regel auf zwei Jahre. Kommt er der Zahlung nicht nach, darf der Anbieter den Vertrag kündigen. So ist es auch in einem Fall geschehen, den das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin zu entscheiden hatte. Strittig war dabei neben anderen Details die Höhe des Schadensersatzes, der dem Mobilfunkanbieter zusteht.

Amtsgericht halbiert Schadensersatzforderung des Mobilfunkanbieters

Der Kunde hatte eine Flatrate gekündigt, wonach ihm der Mobilfunkanbieter eine Schlussrechnung von 688,72 Euro zukommen ließ. Diese Summe akzeptierte der abwandernde Kunde nicht. Im Zuge einer Auseinandersetzung landete der Fall vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin. Die Richter fällten am 04. Dezember 2014 ihr Urteil (Az.: 23 C 120/14). Darin bestätigten sie die Sichtweise des beklagten Kunden und reduzierten den Schadenersatz um die Hälfte.

Anbieter legte seine Kalkulation nicht offen

In der Begründung verwies das Gericht auf verschiedene Urteile. Nach diesen muss das Mobilfunkunternehmen von seiner Schadensersatzforderung die Summe abziehen, die ihre zu erbringende Leistung gekostet hätte, wenn der Vertrag nicht gekündigt worden wäre. Der Bitte nach einer Offenlegung der Kalkulation kam das Unternehmen jedoch nicht nach. Daher nahmen die Richter mangels einer vorhandenen internen Kostenkalkulation die bestehenden Tarife und rechneten selbst nach. Der gewählte Tarif des Kunden war demnach mehr als doppelt so teuer wie der nächst günstigere Tarif. Daher gingen die Richter davon aus, dass dem nach außen geltenden Preis auch eine vergleichbare interne Kalkulation zugrunde liegt. Daraus ergebe sich, dass vom nicht genutzten Tarif die Hälfte der Summe abzuziehen sei. Folglich dürfe der Schadensersatz nur 50 Prozent der geforderten Summe betragen.

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