Urteil – Schadensersatz bei Cold Call

Urteil - Schadensersatz  bei Cold Call

„Vor Gericht und auf hoher See …„ – so beginnt ein Sprichwort. Dieses weist darauf hin, dass sich niemand des Ausgangs eines Rechtsstreits sicher sein kann. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Bonn am 23.06.2015 (Az.: 109 C 348/14) zwar – nach Gerechtigkeitsgefühl korrekt – für die Beklagte entschieden, dabei aber rechtlich umstrittene Erläuterungen formuliert. Diese könnte die bisher geltende Rechtssprechung abwandeln.

Der Fall: Ungenehmigter Anruf führt zum Vertragsabschluss

Ein Eintragdienst im Internet hatte ein Unternehmen ungenehmigt angerufen und dabei einen Werbeeintrag ausgehandelt. Diesen stellte der Dienst der Beklagten in Rechnung. Diese widersprach und führte an, dass es sich um einen sogenannten Cold Call handelte, also einen ungenehmigten Anruf. Dieser sei laut Gericht jedoch nur zulässig, wenn eine „mutmaßliche Einwilligung der Beklagten angenommen werden konnte„. Basis ist § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Diese mutmaßliche Einwilligung sei im konkreten Fall jedoch nicht gegeben. Daher wiesen die Richter die Klage des Eintragdienstes ab. Sie urteilten: „In jedem Fall steht dem unerlaubt Angerufenen ein eigener Schadensersatzanspruch aufgrund des Cold Calls zu, den er dem Anrufer entgegenhalten kann.„ Dabei sei es nicht entscheiden, ob der so vereinbarte Vertrag wirksam sei oder nicht.

Experten kritisieren Urteil

So nachvollziehbar das Urteil auf dem ersten Blick ist, sehen dieses Rechtsexperten als krasses Fehlurteil an. So erklärt Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr: „Dem unerlaubt Angerufenen steht unzweifelhaft ein Unterlassungsanspruch zu. Zusätzlich existiert ein Ersatzanspruch, wenn er z. B. einen Anwalt beauftragt. All dies war im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht der Fall.„ Es fehlen im Urteil des Amtsgerichts Bonn aber nicht nur Hinweise darauf, sondern auch auf ein Grund für den Schadensersatz und dessen Höhe. So bleibt das Urteil ein Sieg gegen Cold-Call-Anrufe, der aus rechtlicher Sicht aber umstritten bleibt. Denn das eigentlich geltende Recht auf Unterlassung sowie der Ersatzanspruch werden von den Richtern ausgeblendet.

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