Urteil – Mobilfunkanbieter muss aus Fürsorge Internet kappen

Urteil – Mobilfunkanbieter muss aus Fürsorge Internet kappen

Das Amtsgericht Bonn hat in einem Urteil (104 C 432/13) am 21. November 2014 einem Mobilfunkkunden Schadensersatz zugesprochen. Die Richter sahen den Mobilfunkanbieter in der Pflicht, bei einem ungewöhnlichen Internetverhalten die Leitung ins mobile Web zu kappen oder eine Warnung zu senden.

Der Fall: Internet by Call wurde teuer

Was kurios klingt, ist rechtlich schlüssig hergeleitet. Im vorliegenden Fall enthielt der Handyvertrag eine Gebührenabrechnung für die Internetnutzung by Call. Das heißt, der Kunde musste für den tatsächlichen Datenverbrauch zahlen. Im September 2010 wählte sich der Kunde dann ins Internet ein, loggte sich aber nicht aus. Es entstand ein Rechnungsbetrag von fast 1.560 Euro. Der Kunde weigerte sich, Beträge oberhalb der Grundgebühr zu zahlen. Daraufhin kam es zum Mahnverfahren und zu einem Rechtsstreit, der zunächst wegen Nichterscheinens der Klägerin abgewiesen wurde. Im nun folgenden Widerspruchsverfahren klagte das Unternehmen auf Schadensersatz in Höhe von 2.258,29 Euro nebst Zinsen.

Das Urteil: Ungewöhnliches Internetverhalten erfordert Eingreifen

Die Richter folgten grundsätzlich der Rechtmäßigkeit der Schadensersatzforderung. Allerdings setzten sie die Summe nicht in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten fest, sondern taxierten diese auf 178,50 Euro. Die Richter begründeten die Begrenzung der Kosten mit dem Verletzen der vertraglichen Nebenpflichten der Klägerin. Denn diese hätte bei einem ungewöhnlichen Internetverhalten der Beklagten einschreiten müssen. Sie hätte den Zugang ab einem Rechnungsbetrag von 178,50 Euro (150 Euro netto) sperren oder per SMS warnen müssen.

Im Urteil (siehe auch weitere Urteile) heißt es dazu: „Insoweit trifft jeden Vertragspartner die Fürsorgepflicht, möglichst Schaden von der anderen Seite abzuwenden und deshalb kurzfristig auf ein schadensträchtiges Verhalten der anderen Seite zu reagieren.“ In dem vorliegenden Fall stand nach Auffassung der Richter das Internet-Nutzungsverhalten in einem krassen Widerspruch zu dem von ihm gewählten „Internet-by-call-Call-Tarif“ des Kunden. Die Höhe des indessen festgesetzten Schadensersatzes orientiert sich an den Beträgen der EU-Roaming-Verordnung für den Cut-off der Leitung im Ausland. Für die Inlandsnutzung setzten die Richter den Betrag mit dem Dreifachen an. Daraus ergibt sich eine Schadensersatzsumme für die reine Internetnutzung von 178,50 Euro.

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