Urteil – Gesamtreparatursumme nur für reparierte Geräte

Urteil - Gesamtreparatursumme nur für reparierte Geräte

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat ein wichtiges Urteil errungen. Vor dem Landgericht Heilbronn klagte die Institution für einen Verbraucher gegen eine große Elektronikkette. Diese hatte zuvor eine Unterlassungserklärung verweigert. Grund der Klage war die Bezeichnung „Gesamtreparatursumme“. Ein Kunde hatte ein defektes Gerät zu einer Filiale gebracht und sollte bei Abholung die vereinbarte Gesamtreparatursumme zahlen, obwohl die Techniker sein Gerät nicht repariert hatten. Der konkrete Fall steht möglicherweise stellvertretend für ein ganzes System, bei dem Kunden zahlen mussten, ohne eine Leistung zu erhalten.

Der Fall: Reparaturkosten für nicht repariertes Gerät

Der Kunde brachte einen defekten E-Book-Reader zur Filiale der Kette. Er konnte wählen, ob er sein Gerät später entsorgen lässt, es ohne Reparatur zurück nimmt oder ein Reparaturkostenangebot annimmt. Auf Letzteres fiel die Wahl des Kunden. Dieses beinhaltete eine Gesamtreparatursumme von 20,42 Euro. Das klang nach einem guten Deal. Am Ende entpuppte sich das Angebot aber als Abzockversuch. Denn bei Abholung war sein Gerät nicht repariert, der Kunde sollte aber dennoch die vereinbarte Gesamtreparatursumme zahlen. Diese würde das Prüfen und Rücksenden des E-Book-Readers ausgleichen. Der Kunde wollte nicht zahlen, da sein Gerät schließlich nicht repariert war. Er verlangte die Herausgabe des Readers. Ohne Zahlung wollten die Verantwortlichen im Technikmarkt ihm sein Gerät jedoch nicht aushändigen. Er wandte sich an die Verbraucherzentrale.

Landgericht bestätigt Sicht der Verbraucherzentrale

Die Verbraucherzentrale ließ der örtlichen Filial-GmbH eine Unterlassungserklärung zukommen. Als sich der Technikmarkt weigerte, diese zu unterzeichnen, kam es zur Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht Heilbronn. Die Richter stellten sich in ihrem Urteil (Az: 21 O 106/15 KfH) auf die Seite der Verbraucherzentrale. Sie bezeichneten die Gesamtreparatursumme als Irreführung. Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, erklärt: „Wird die Vergütung ausdrücklich als ‚Gesamtreparatursumme‘ bezeichnet, darf der Verbraucher davon ausgehen, für das Geld ein repariertes Gerät zurückzubekommen.“ Der Technikmarkt ist nun gefordert, sein Vorgehen zu ändern.

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