
Müssen Mitarbeiter ihrem Arbeitgeber ihre private Handynummer mitteilen? Diese Frage beschäftigte nicht nur zwei Mitarbeiter eines kommunalen Rettungsdienstes. Denn da diese sich weigerten, der Aufforderung nachzukommen, sprach ihr Arbeitgeber ihnen eine Abmahnung aus. Sie klagten darauf, die Abmahnung aus der Akte entfernen zu lassen. In erster Instanz bestätigte diese Auffassung das Arbeitsgericht Gera. Das Landesarbeitsgericht Thüringen fällte dazu nun am 16. Mai 2018 ein klares Urteil (Az.: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17).
Das Urteil: Abmahnung unwirksam, Handynummer bleibt Privatsache
Das Urteil stärkt die Rechte der Arbeitnehmer. Denn die Richter am Landesarbeitsgericht Thüringen haben klar festgestellt, dass Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zur Herausgabe ihrer Handynummer verpflichtet sind. Denn der Arbeitgeber könne bei Bedarf eine Erreichbarkeit auf anderem Weg herstellen. Jetzt in sehr begrenzten Ausnahmefällen habe der Arbeitgeber ein Recht darauf, die private Handynummer seiner Mitarbeiter abzufragen. Ein mögliches Szenario sei beispielsweise gegeben, wenn sich der Arbeitseinsatz nicht anders organisieren ließe. Das wäre jedoch nicht gegeben, daher ist die Abmahnung für beide Mitarbeiter zu streichen.
Das Urteil ist rechtskräftig, denn die Richter ließen eine Revision nicht zu. Die grundlegende Bedeutung für eine Neuauflage beim Bundesarbeitsgericht sei in der Sache zwar gegeben. Die besondere Fallkonstellation sei jedoch zu spezifisch, um daraus im weiteren Verfahren ein Grundsatzurteil abzuleiten.
Der Fall: Gesundheitsdienst wollte per Handynummer Notdienst organisieren
Das Urteil hat dennoch eine Signalwirkung. Denn im vorliegenden Fall wollte der kommunale Rettungsdienst die Notfallbereitschaft der Mitarbeiter organisieren. Über die privaten Handys sollte nach dem Zufallsprinzip im Notfall ein Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeit zum Not- bzw. Sondereinsatz gerufen werden können. Die beiden betroffenen Mitarbeiter weigerten sich jedoch, ihre Handynummer herauszugeben und verwiesen auf den Festnetzanschlusss. Der Arbeitgeber mahnte sie daraufhin ab.
Obwohl die Fallkonstellation speziell ist, ist das Urteil eine wichtige Stärkung der Arbeitnehmer. Denn immer häufiger verlangen Unternehmen von ihren Angestellten eine Bereitschaft, die über die normale Arbeitszeit hinausgeht. Diese Tendenz in vielen Unternehmen stellt nach Tenor des Urteils jedoch einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Denn der jeweilige Arbeitnehmer ist rund um die Uhr erreichbar und kann so nicht mehr abschalten. Vor diesem Hintergrund hat das Urteil über den konkreten Fall hinaus eine Wirkung, denn die Richter definierten sehr enge Vorgaben, wann ein Arbeitgeber die private Handynummer für dienstliche Zwecke erfragen darf.
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