BGH hat entschieden – Unitymedia darf Router ohne Einwilligung nutzen

BGH hat entschieden – Unitymedia darf Router ohne Einwilligung nutzen
Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Der deutsche Kabelnetzbetreiber Unitymedia nutzt private WLAN-Router seiner Kunden für teilöffentliche Hotspots, ohne deren Zustimmung. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat daraufhin gegen den Kabelnetzbetreiber geklagt. Am Donnerstag hat die Verbraucherzentrale nun vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe gegen Unitymedia verloren (Az.: I ZR 23/18). Der BGH hat entschieden, dass der Kabelnetzbetreiber seine Kunden nicht um deren Einwilligung bitten muss, um einen Router zum Aufbau eines teilöffentlichen Hotspots zu nutzen. Das teilöffentliche WLAN kann von anderen Unitymedia Kunden genutzt werden.

Widerspruchsrecht ist ausreichend

Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass es ausreichend sei, wenn den Kunden ein Widerspruchsrecht bezüglich der Router-Nutzung eingeräumt wird. Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia bietet seine Dienste für mehrere Millionen Kunden in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen an. Diese waren im Jahr 2016 schriftlich darauf hingewiesen worden, dass eine Software für die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals aufgespielt worden war. Ebenfalls wies Unitymedia seine Kunden darauf hin, dass ein Widerrufsrecht besteht. Dieser Widerruf könne in schriftlicher Form, per Anruf oder über den Online-Kundenservice erfolgen. Das Widerrufsrecht bestehe jederzeit und die Deaktivierung könne vorübergehend oder vollständig erfolgen. Verbraucher, die von diesem Widerrufsrecht Gebrauch machen, haben allerdings selbst auch keine Berechtigung mehr, einen anderen Hotspot von Unitymedia-Kunden zu nutzen.

Der BGH sieht keine Beeinträchtigung für Verbraucher

Der Vorsitzende Richter Thomas Koch wies in der Urteilsbegründung nun darauf hin, dass Kunden in keinerlei Hinsicht durch die Aktivierung dieses zweiten WLAN-Signals beeinträchtigt würden. Der Bundesgerichtshof konnte keine Anhaltspunkte dafür ausmachen, dass der betroffene Verbraucher von Leistungseinbußen, einer Gefährdung seiner Sicherheit oder von Mehrkosten durch die Nutzung betroffen sei. Das Widerspruchsrecht ermögliche dem Verbraucher, sich gegen die Nutzung seines WLAN-Routers zu wehren. Dies sei ausreichend. Der Bundesgerichtshof legte jedoch auch fest, dass die Erlaubnis, einen WLAN-Router ohne Zustimmung des Kunden zu nutzen, nur dann gelte, wenn sich daraus für den Kunden keine Sicherheits- oder Haftungsrisiken ergeben.

Die Verbraucherzentrale bedauert das Urteil

Von Seiten der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofes bedauert. Die Verbraucherzentrale fordert, dass die Anbieter in Zukunft ihre Kunden von dem Zweck eines Angebots überzeugen müssen. Es sei inakzeptabel, dass die Verbraucher mittels eines Widerspruchsrechts aktiv gegen bereits geschaffene Fakten vorgehen müssen. Generell spricht sich die Verbraucherzentrale jedoch für öffentliche Hotspots aus.

Unitymedia befürwortet das Urteil

Der deutsche Kabelnetzbetreiber Unitymedia ist hingegen davon überzeugt, dass der Bundesgerichtshof in Karlsruhe das Urteil im Sinne der Verbraucher gefällt hat. Denn diese würden schließlich von den öffentlichen Hotspots profitieren. Angesichts dessen entstünden aus der Nutzung der WLAN-Router lediglich Vorteile für alle Unitymedia-Kunden. Der Kabelnetzbetreiber versichert zudem, dass zu keiner Zeit ein Zugriff auf das private Heimnetzwerk der Kunden möglich sei.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. 31 O 227/16
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom 02.02.2018, Az. 6 U 85/17

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