Lotto im Internet – „Zweitlotterien“ sind unzulässige Wetten

Glücksspiel im Internet – „Zweitlotterien“ sind unzulässige Wetten

Sämtliche Glücksspiele unterliegen in Deutschland der staatlichen Kontrolle. Hierzu zählen auch solche, die online im Internet angeboten werden. Da die Glücksspielregulierung bisher Ländersache war, entstand eine gefährliche Grauzone, die das illegale Glücksspiel im Internet boomen ließ. So sind im Internet auch zahlreiche Angebote von Anbietern zu finden, die sich als Lotterie ausgeben.

Was ist Lotto?

Bei einem Lottospiel wird ein Vertrag geschlossen. Ein solcher Lotterievertrag ist nur dann verbindlich, wenn die Lotterie staatlich genehmigt ist. Es handelt sich demnach um ein Glücksspiel, das ausschließlich mit der Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörde öffentlich veranstaltet oder vermittelt werden darf.

Die deutsche Erstlotterie

Ein großer Teil der Einsätze, die beim deutschen Lotto gespielt werden, kommt wohltätigen Zwecken wie zum Beispiel kulturellen oder sportlichen Einrichtungen zugute. Weiterhin gilt grundsätzlich, dass rund die Hälfte der Einsätze wieder in Form von Gewinnen an die Spieler ausgeschüttet werden muss.

„Zweitlotterien“ im Internet

Neben der offiziellen Website der staatlich genehmigten Lotterie lotto.de, auf der das deutsche Lotto gespielt wird, gibt es zahlreiche weitere Angebote im Internet. Die Anbieter geben sich hierbei ebenfalls als Lotterie aus. Bei diesen „Zweitlotterien“ handelt es sich jedoch nicht um Lotterien im Sinne des Glücksspielvertrags.

Was steckt hinter diesen „Lotterien“?

Hinter den Angeboten stecken Wetten, die auf die Ergebnisse der erlaubten Lotterie abgegeben werden. Der große Unterschied ist, dass hierbei demnach keine Spielteilnahme an den beworbenen, erlaubten Lotterieveranstaltungen erworben wird. Dem teilnehmenden Kunden wird, im Fall eines Gewinnes, eine Auszahlung in Höhe des Betrages versprochen, der der jeweiligen Quote der betreffenden erlaubten Lotterie entspricht. Allerdings handelt es sich bei diesen Wetten um kein Vertragsverhältnis, sodass der Kunde im Fall eines Gewinnes, keinerlei Anspruch gegenüber dem staatlich regulierten Lotto auf diesen hat. Anbieter solcher „Lotterien“ sind nämlich selbst für die Auszahlung des Gewinnes verantwortlich. Ebenso fließen die Einsätze dieser „Lotterien“ nicht an den deutschen Lottoblock, sondern in die eigenen Taschen der ausländischen Anbieter. Durch die Teilnahme erhöht sich der Jackpot nicht, da keine direkte Teilnahme am Lotto stattgefunden hat. Diese illegal veranstalteten Angebote werden auch als schwarze Lotterie bezeichnet.

Das Urteil des OLG Koblenz

Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 3. Juni 2019 in einem Urteil (Az. 9 U 1359/18, Vorinstanz Landgerichts Koblenz), dass es sich bei diesen „Zweitlotterien“ um Wetten handelt, welche im Internet unzulässig sind. Diese Entscheidung begründete das Gericht damit, dass das für den Gewinn entscheidende Ergebnis bei der „Zweitlotterie“ außerhalb des Einflussbereiches des Wettanbieters liegt. Die Anbieter berufen sich allerdings immer wieder auf die Dienstleistungsfreiheit in der EU.

Was ist die Dienstleistungsfreiheit in der EU?

Die Dienstleistungsfreiheit zählt zu den vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes. Zusammengefasst erlaubt die Dienstleistungsfreiheit einem Unternehmen, welches Dienstleistungen in einem Mitgliedsland der EU erbringt, diese Dienstleistungen ebenfalls in einem anderen Mitgliedsland anzubieten. Da viele Anbieter der „Zweitlotterien“ über eine Lizenz zum Betrieb des Online-Glücksspiels aus EU-Ländern wie beispielsweise Malta oder Gibraltar verfügen, berufen sie sich auf diese Grundfreiheit.

Weshalb können sich die Anbieter nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen?

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Schutz wichtiger Allgemeinwohlinteressen der Dienstleistungsfreiheit vorgeht. Mit dieser Entscheidung hat das Gericht deutlich festgestellt, dass es Anbietern wie in diesem Fall Lottohelden verboten ist, Online-Glücksspiele auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten. Dies gilt selbst dann, wenn der Anbieter eine gültige Lizenz für einen anderen Mitgliedstaat der EU besitzt.

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