Brexit-Falle – Zusatzkosten beim Einkauf in britischen Onlineshops

Brexit-Falle – Zusatzkosten beim Einkauf in britischen Onlineshops

Die Beschwerden über hohe Zusatzkosten, die für Verbraucher beim Shopping in britischen Onlineshops entstehen, häufen sich aktuell. Dass durch den Brexit zusätzliche Kosten beim Shoppen in englischen Shops entstehen können, ist vielen Verbrauchern nicht bewusst, da die Händler oftmals nicht deutlich darauf hinweisen.

Ein Beispielfall

Ein Student bestellte sich eine vermeintlich günstige Sporttasche im Wert von 52 Euro in einem britischen Onlineshop. Da die Website in perfektem Deutsch gehalten war, war für ihn nicht ersichtlich, dass der Händler seinen Sitz in Großbritannien hat. Ebenso wenig gab es Hinweise auf mögliche Zusatzkosten. Das Versandunternehmen verlangte schließlich 27 Euro – und damit mehr als die Hälfte des eigentlichen Kaufpreises – Zusatzkosten für die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer und Bearbeitungsgebühren.

Weshalb fallen die zusätzlichen Kosten an?

Vor dem Brexit am 21. Januar 2020 spielte es keinerlei Rolle, ob sich der Sitz einer Firma in England oder einem anderen beliebigen EU-Land befand. Mit dem Ende der Übergangszeit am 1. Januar dieses Jahres ist das Land nun jedoch endgültig aus der Europäischen Union ausgetreten. Damit gehört Großbritannien auch nicht mehr zum EU-Binnenmarkt, weshalb eine Einfuhrumsatzsteuer oder Verbrauchsteuer fällig wird, sobald ein Einkauf die Freigrenze überschreitet. Für England gilt die Pflicht der Verbrauchsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer für Sendungen ab einem Warenwert von mehr als 22 Euro.

Verbraucher sind häufig unwissend

Problematisch sind die zusätzlichen Kosten, die durch den Brexit anfallen, insbesondere deshalb, da die Verbraucher in vielen Fällen hierüber nicht ausreichend von den entsprechenden Onlineshops aufgeklärt werden. Eigentlich sind diese jedoch hierzu verpflichtet.

„Wenn Händler aus Großbritannien Waren in die EU verschicken, müssen sie sich nach wie vor an die Regeln des Binnenmarkts halten“, erklärt Isabelle Buscke vom Brüsseler Büro des Verbraucherzentrale Bundesverbands.

Daher müssen Händler die Kunden bereits vor dem Kauf über die Zusatzkosten aufklären.

Wann sind noch höhere Zusatzkosten möglich?

Kauft ein Kunde Ware in einem englischen Shop, die jedoch in einem anderen Land produziert wurde, können noch weitaus höhere Kosten anfallen. Denn in diesem Fall wird nicht nur die Einfuhrumsatzsteuer für den Verbraucher fällig, sondern auch Zölle. Anfang des Jahres bestellte ein Kunde beispielsweise zwei Krawatten zu einem Kaufpreis von 250 Euro bei einem britischen Onlineshop. Da die Krawatten jedoch nicht aus Großbritannien, sondern aus Italien stammten, musste der Verbraucher zusätzlich 93 Euro Zoll bezahlen. Doch auch viele Händler leiden unter dem Brexit. Der westfälische Modehersteller Gerry Weber stellte seinen Onlineshop in England beispielsweise für 14 Wochen ein, da das Risiko hoch war, dass Retouren für nach Großbritannien versendete Ware nicht mehr möglich waren. Nach einem starken Umsatzverlust durch die Schließung, stellte das Unternehmen nun einen externen Dienstleister ein, welcher sich um die Logistik und Zollabwicklung kümmert.

Wie können sich Verbraucher schützen?

Wer etwas im Internet bei einem Shop bestellen möchte, sollte zuvor unbedingt das Impressum des Händlers genau prüfen. Mit dem Blick ins Impressum wird deutlich, wo sich der Sitz der Firma befindet. Die Verbraucherzentrale möchte gegen Firmen klagen, die den Kunden hierbei keine Transparenz bieten. Zudem ist die Verbraucherzentrale davon überzeugt, dass auch die Politik handeln müsse, sollten sich die Probleme nicht ändern.

Was gilt für Kunden?

Dennoch haben Kunden, die bei einem britischen Onlineshop einkaufen, immer noch folgende Rechte:

  • zweiwöchiges Rückgaberecht
  • Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises
  • Anspruch auf mindestens zwei Jahre Gewährleistung
  • Schutz gegen unlautere Geschäftspraktiken (beispielsweise Werbung mit falschen Preisen)

Allerdings gelten für Verbraucher die EU-Verbraucherschutzregeln nicht, wenn sich der britische Onlineshop nicht direkt an Kunden in Deutschland richtet. Zudem kann es äußerst mühsam sein, Rechte außerhalb der Europäischen Union bei einem Gerichtsstreit durchzusetzen. Künftig kann bei Konflikten auch nicht mehr die EU-Plattform für Online-Streitbeilegung genutzt werden.

Weitere Informationen

Gerichtsurteile zum Thema Onlinehandel

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