Unerlaubte Telefonwerbung – Bundesnetzagentur hat ab sofort mehr Rechte

Unerlaubte Telefonwerbung – Bundesnetzagentur hat ab sofort mehr Rechte

Immer wieder kommt es vor, dass Verbraucher von Unternehmen und Firmen zu Werbezwecken angerufen werden, ohne, dass sie zuvor zugestimmt haben. Ab heute stehen der Bundesnetzagentur nun mehr Möglichkeiten zur Verfügung, um gegen die unerwünschte Telefonwerbung vorzugehen. Einzelne Regelungen des neuen Gesetzes für faire Verbraucherverträge treten heute, am 1. Oktober, in Kraft.

Unerwünschte Telefonwerbung ist weit verbreitet

Allein von Januar bis Juni dieses Jahres gingen mehr als 43 000 schriftliche Beschwerden wegen ungebetener Telefonwerbung von Verbrauchern bei der Bundesnetzagentur ein. Die Zahl zeigt, dass die Häufigkeit der Beschwerden in den letzten Monaten häufig zugenommen hat, denn im ersten Halbjahr 2020 waren es rund 27 000 Beschwerden. Die unerwünschten Telefonanrufe zu Werbezwecken fallen unter den unlauteren Wettbewerb. Nur, wenn der Verbraucher der Telefonwerbung durch eine Firma oder ein Unternehmen ausdrücklich zustimmt, ist diese erlaubt. Die Anzahl der Beschwerden in jüngster Vergangenheit zeigt allerdings, dass sich viele Unternehmen nicht daranhalten, zuvor eine Erlaubnis einzuholen. Bereits Anfang des Jahres verhängte die Bundesnetzagentur gegen entsprechende Firmen Strafen von insgesamt mehr als einer Million Euro.

Was können Betroffene unternehmen?

Wer von unerwünschter Telefonwerbung betroffen ist, hat verschiedene Möglichkeiten zu reagieren. Grundsätzlich sollten Verbraucher stets die genaue Uhrzeit, das Datum sowie den Namen des Unternehmens und insbesondere des Anrufers notieren. So ist es später einfacher möglicherweise eine Beschwerde einzulegen. Darüber hinaus gilt, dass sich Angerufene nie unter Druck setzen lassen sollten und ihnen stets auch die Option zusteht, das Gespräch einfach durch Auflegen zu beenden.

Was ändert sich ab heute?

Die Zustimmung des Verbrauchers zu einem Anruf muss ab heute genau dokumentiert werden. Zudem muss das Dokument über die Zustimmung anschließend fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Erst dann, darf das Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen via Telefon verkaufen. Ausgenommen hiervon sind Strom- und Gasverträge, die bereits seit Ende Juli dieses Jahres grundsätzlich nicht mehr am Telefon abgeschlossen werden dürfen. Sie bedürfen einer schriftlichen Form, wodurch „(…) untergeschobene Verträge verhindert“ werden sollen, so ein Behördensprecher der Bundesnetzagentur. Durch die Pflicht zur genauen Dokumentation können ungebetene Telefonanrufe nun besser von der Behörde verfolgt werden. Bei einem Verstoß gegen die Dokumentationspflicht, kann gegen ein Unternehmen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50 000 Euro verhängt werden. Auch eine weitere Regelung des neuen Gesetzes für faire Verbraucherverträge tritt heute in Kraft: Fluggesellschaften dürfen in ihren AGB nicht mehr festschreiben, dass Kunden ihre Entschädigungsansprüche nicht an Legal-Tech-Anbieter oder Fluggastrechtportale abtreten dürfen. Im Juli nächsten Jahres wird zudem der „Kündigungsbutton“ verpflichtend. Dieser verpflichtet Unternehmen dazu, auf ihrer Website einen Knopf einzubauen, mit dem Verbraucher einen Vertrag ganz einfach, ohne Suchen oder das Schreiben eines Briefes kündigen können.

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