DSL-Umzug – Diese Rechte stehen Verbrauchern bei einem Wohnungswechsel zu

DSL-Umzug – diese Rechte stehen Verbrauchern bei einem Wohnungswechsel zu

Seit Inkrafttreten des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Dezember letzten Jahres, stehen Verbrauchern deutlich mehr Rechte zu. Dies gilt beispielsweise auch für den DSL-Umzug, der sich nicht mehr auf den Vertrag und die Laufzeit auswirken darf.

Welche Rechte haben Verbraucher bei einem DSL-Umzug?

Wer umzieht und seinen DSL-Vertrag mit an den neuen Wohnort nehmen möchte, sollte sich zunächst bei seinem Anbieter darüber informieren, ob dieser dort einen Internetzugang schalten kann. Kann der Anbieter am neuen Wohnort nicht die Leistung des aktuellen DSL-Vertrags erfüllen, steht dem Verbraucher das Recht auf eine außerordentliche Kündigung zu. Die Kündigungsfrist reduziert sich in diesem Fall von drei auf einen Monat. Festgeschrieben ist dies in §60 Absatz 2 des neuen TKGs:

„Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbraucher den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.“

Darüber hinaus darf sich ein Umzug nicht auf die vereinbarten Vertragslaufzeiten oder sonstige Vertragsinhalte auswirken. Ein DSL-Umzug darf demnach keine Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis haben. In §60 Absatz 1 TKG ist zudem geregelt, dass zwar ein angemessenes Entgelt für den Aufwand eines DSL-Umzugs vom Anbieter verlangt werden darf, dieses darf allerdings nicht höher sein als das Entgelt, welches für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehen ist.

Nicht immer ist ein DSL-Umzug die beste Wahl

Nicht in jedem Fall, ist ein DSL-Umzug die richtige Wahl. Einige Anbieter bieten ihren Kunden auch die Option, einen neuen Vertrag mit einer neuen Mindestlaufzeit bei einem Wohnortswechsel abzuschließen. Häufig werden die Gebühren hierfür dann auf 0 Euro gesetzt. Allerdings sollte sich der Verbraucher im Vorfeld genau überlegen, ob er sich für die neue Vertragslaufzeit an seinen Anbieter binden möchte. Manchmal kann auch ein Anbieterwechsel sinnvoll sein. Auch bei einem Anbieterwechsel stehen dem Verbraucher gemäß des neuen TKGs mehr Rechte zu. So dürfen Internet- und Telefonanschluss bei einem Anbieterwechsel maximal einen Arbeitstag unterbrochen werden. Kann dies nicht eingehalten werden, stehen dem Verbraucher Entschädigungen zu. Geregelt ist dies in §59 TKG.

„Wird der Dienst des Endnutzers bei einem Anbieterwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Endnutzer vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Endnutzer hat die Verzögerung zu vertreten.“

Weitere Verbraucherrechte die durch das TKG gestärkt werden

Das Recht auf eine fristlose Kündigung haben Verbraucher zudem auch dann, wenn ihr Internetanbieter nicht die im Vertrag versprochene Daten-Leistung einhält. Um von dem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, ist allerdings ein Nachweis der zu langsamen Geschwindigkeit notwendig. Hierfür stellt die Bundesnetzagentur ein Mess-Tool zur Verfügung. Einen Anspruch auf eine Entschädigung haben Kunden zudem, wenn es zu einer Internetstörung kommt. Denn die Provider sind dazu verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden nach Meldung zu beheben. Kann dies nicht gewährleistet werden, muss der Kunde darüber informiert werden, ab wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird.

„Wir die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen (…).“

Ab dem fünften Tag ist eine Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent des Tarifs möglich. Alle neuen Verbraucherrechte aus dem neuen Telekommunikationsgesetz, gelten auch für Verträge die bereits vor Inkrafttreten geschlossen wurden.

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