Urteil – Liken eines Posts kann eine strafbare Handlung sein

Urteil – Liken eines Posts kann eine strafbare Handlung sein

Weil er den Post eines anderen Facebook-Nutzers likte, wurde bei einem Mann eine Hausdurchsuchung durchgeführt, gegen die er anschließend Beschwerde einlegte. Das Landgericht Meiningen stellte in seinem Beschluss vom 5. August dieses Jahres (Aktenzeichen: 6 Qs 146/22) allerdings fest, dass bereits das Liken eines Posts eine strafbare Handlung darstellen kann. Damit verwarf das Gericht die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss als unbegründet.

Wie kam es zu dem Durchsuchungsbeschluss?

Der Beschuldigte likte den Post eines anderen Facebook-Users, in dem es um die Polizistenmorde in Kusel im Januar dieses Jahres ging. Der Dritte hatte einen Post, in dem es um eine anberaumte Gedenkstunde für die beiden Polizisten ging, mit den Worten „Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen“ kommentiert. Diesen Kommentar likte der Beschuldigte öffentlich. Das Amtsgericht Meiningen erließ daraufhin einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung und dem Beschuldigten gehörende Sachen, insbesondere Kraftfahrzeuge. Mit der Begründung, es sei anzunehmen, dass die Hausdurchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln wie beispielsweise Smartphones oder anderen Speichermedien führen werde. Der Vorwurf gegen den Beschuldigten: Belohnung bzw. Billigung von Straftaten gemäß §140 StGB und das Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener gemäß §189 StGB. Die Hausdurchsuchung wurde durchgeführt. Die eingelegte Beschwerde des Beschuldigten wurde vom Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dass das Liken des Facebook-Posts des Dritten eine Teilnahmehandlung darstellt. Damit erkennt das Landgericht Meiningen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts als rechtmäßig an. Der Anwalt des Beschuldigten ist folgender Auffassung: „Durch das Liken eines Beitrags, bleibt weiterhin deutlich, dass es der Beitrag einer anderen Person ist – von einem ‚Zu-eigen-machen‘ kann keine Rede sein.“

Wie hat das Landgericht seine Entscheidung begründet?

Das Landgericht Meiningen wies hingegen darauf hin, dass ein Like, welches so viel wie „(ich) mag es“ oder „(ich) will es“ bedeutet, durch das Betätigen der Schaltfläche „Gefällt mir“ erfolgt. Der Sinn dieser Funktion sowohl auf Facebook als auch auf anderen vergleichbaren sozialen Medien sei die Zurschaustellung der Befürwortung nach außen. Im Beschluss des Gerichts heißt es hierzu: „Die Handlung, derer der Beschwerdeführer verdächtigt ist, ist als sog. Liken eine hinreichende Ausrichtung bzw. Kundgabe der Befürwortung der Äußerung des Nutzers […].“ Des Weiteren führte das Landgericht aus, dass sich das Liken in den sozialen Medien als Sinnbild der Befürwortung etabliert habe. Durch das öffentliche Liken des Facebook-Posts, handle es sich nicht etwa um eine stille Befürwortung des Beschuldigten, sondern um „die bewusst und für die Öffentlichkeit des Internets zum Ausdruck gebrachte Befürwortung der Inhalte“. Das Gericht führt weiter aus, dass die im öffentlichen Like liegende Bekundung nach außen mit einer verbal kund gegebenen Zustimmung nach außen gleichzusetzen sei. Hierbei merkte das Landgericht an, dass in sozialen Medien Likes regelmäßig dazu genutzt werden, um öffentlichkeitswirksame Vorgänge zu bemessen. Dafür, dass ein Like als nichts anderes als eine Befürwortung angesehen werden kann, fand das Gericht in seinem Beschluss deutliche Worte.

„Dass eine Faust mit nach oben gerecktem Daumen Zustimmung und Gutheißung bedeutet, kann ohnehin nicht ernsthaft infrage gestellt werden. Der dahinterstehende Symbolgehalt einer nonverbalen, auf Belobigung oder jedenfalls unbeschränkte Zustimmung ausgerichteten Kommunikation dürfte selbst von Rezipienten im Vorschulalter nur als solcher verstanden werden.“

Aus den oben genannten Gründen hält das Landgericht Meiningen den Durchsuchungsbeschluss für rechtmäßig und zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der konkreten Straftat. Nach Angaben des Beschuldigten, soll gegen diese Entscheidung bald Verfassungsbeschwerde erhoben werden: „Es geht nicht um den Einzelfall, sondern um die grundsätzliche Frage, ob das bloße Liken auf sozialen Medien strafbar sein kann und zu Hausdurchsuchungen führen kann.“

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