Handyvertrag – Schadensersatz wegen rechtswidrig veranlasstem SCHUFA-Eintrag

Gerichtsurteil

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 18. Mai 2022 (Aktenzeichen 5 U 2141/21) entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen einen Schadensersatz in Höhe von 500 Euro an eine Kundin zahlen muss. Grund hierfür ist die DGSVO-Verletzung durch einen rechtswidrig veranlassten SCHUFA-Eintrag.

Wie kam es zu dem Streit vor dem Oberlandesgericht?

Im Jahr 2018 schloss die Kundin (Beklagte) eines Telekommunikationsunternehmens (Klägerin) einen Mobilfunkvertrag ab, mit der Möglichkeit vom vierten bis zum sechsten Vertragsmonat im Rahmen einer Vertragsverlängerung von weiteren 24 Monaten einen Tarifwechsel zu beauftragen. Diese Möglichkeit nahm die Kundin wahr und wechselte Ende 2018 in einen günstigeren Tarif. Der Vertrag wurde schriftlich fixiert. Kurze Zeit später widerrief die Kundin den Vertrag schriftlich gegenüber dem Telekommunikationsunternehmen. Die ausgestellten Rechnungen wurden von der Kundin nicht beglichen. Daraufhin veranlasste das Unternehmen außergerichtlich einen SCHUFA-Eintrag zulasten der Beklagten. Obwohl die Löschung des Eintrags bereits wenige Tage später von der Klägerin in Auftrag gegeben wurde, blieb der SCHUFA-Eintrag beinahe zwei Jahre bestehen. Anfang 2020 beantragte das Unternehmen einen Mahnbescheid über die Klageforderung, der der Kundin kurze Zeit später zugestellt wurde. Diesem widersprach die Beklagte frist- und formgerecht. Das Verfahren wurde an das Amtsgericht abgegeben und nach Erhebung der Widerklage an das Landgericht (Aktenzeichen 12 O 59/21) verwiesen.

Beklagte macht immateriellen Schadensersatz geltend

Aufgrund des SCHUFA-Eintrags machte die Beklagte im Wege der Widerklage immateriellen Schadensersatz in Höhe von 6 000 Euro nach Art.82 DSGVO geltend. Das Telekommunikationsunternehmen vertrat vor Gericht die Ansicht, dass der Kundin durch die Meldung an die SCHUFA kein Schaden entstanden sei. Denn die Daten, die unberechtigt weitergegeben wurde, seien dazu geeignet, ihre Teilhabe am Wirtschaftsleben zu erschweren und ihre Kreditwürdigkeit erheblich herabsetzen.

Wie hat das OLG Koblenz seine Entscheidung begründet?

Das OLG Koblenz kam zu dem Schluss, dass das Telekommunikationsunternehmen seine datenschutzrechtlichen Pflichten aus den Artikeln 5 und 6 in Verbindung mit Artikel 4 Nr. DSGVO schuldhaft verletzt hat. Denn die Übermittlung der Daten an die SCHUFA fand statt, „obwohl die Interessen der Beklagten an einer Nichtveröffentlichung ihrer Daten hinsichtlich der zwischen den Parteien noch in Streit stehenden Forderung das Interesse der Klägerin an einer Mitteilung überwog. Die Forderung war streitig und noch nicht tituliert, sodass eine Einmeldung nicht hätte erfolgen dürfen.“ Darüber hinaus stellte das Gericht eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beklagten durch die entstandene Rufschädigung fest. Die entstandene Rufschädigung ist als immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 Absatz 1 DSGVO anzusehen und daher durch einen immateriellen Schadensersatzanspruch auszugleichen. Im Urteil heißt es hierzu:

„Die Beklagte ist mithin durch die widerrechtliche Weitergabe ihrer Daten an die SCHUFA und die Veröffentlichung ihrer Daten als zahlungsunfähiger oder jedenfalls zahlungsunwilliger Kunde stigmatisiert worden.“

Die von der Beklagten geforderte Summe in Höhe von 6 000 Euro wurde vom OLG Koblenz allerdings auf 500 Euro heruntergesetzt. Die Höhe der Schadensersatzpflicht begründete das OLG mit den Worten: „Um verschiedene Funktionen des Schadensersatzanspruches im Einzelfall wie im Generellen Rechnung zu tragen, ist es nicht zwingend, die Beträge hoch anzusetzen, um die geforderte Wirksamkeit und abschreckende Wirkung zu erzielen.“

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