Urteil – Google darf Werbeanzeigen von Gutschild.de nicht sperren

LG-Urteil – Google darf Werbeanzeigen von Gutschild.de nicht sperren

Die Google-Ads-Werbeanzeigen des Schildherstellers Gutschild.de wurden mit der Begründung eines Werberichtlinien-Verstoßes gesperrt. Das Unternehmen aus Weiterstadt ging gerichtlich dagegen vor und erzielte vor dem Landgericht Frankfurt am Main einen Sieg: Das Gericht untersagte in seinem Urteil (Aktenzeichen: 2-03 O 58/22) die Sperrung der Werbeanzeigen. Dies ist das erste Mal, dass ein deutsches Gericht dem US-Tech-Riesen die Sperrung von Werbung untersagt.

Was genau sind Google-Ads?

Google-Ads sind werbende Textanzeigen. Diese erscheinen sowohl auf Google-Suchergebnisseiten über und unter den eigentlichen Suchergebnissen als auch in kurzen Werbefilmen, die in YouTube-Videos eingeblendet werden. Für Unternehmen sind Google-Ads unverzichtbar. Die Anzeigen können vom Unternehmen selbst entworfen oder von Agenturen. Eine Google Ads Agentur kann dabei helfen, die Werbung noch effektiver zu gestalten und die Sichtbarkeit des Unternehmens zu erhöhen. Die Werbeanzeigen erscheinen kontextsensitiv. Unternehmen, deren Anzeigen von Google gesperrt werden, haben einen schweren Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten, die entsprechende Werbeanzeigen schalten können.

Wie kam es zu der gerichtlichen Auseinandersetzung?

Der deutsche Schildhersteller stellte im Dezember letzten Jahres fest, dass die Google Ireland Limited, die Werbung im Internet über ihr Google Ads-Programm vermarktet, den Großteil seiner Ads-Textanzeigen ablehnte. Hierdurch tauchte die Werbung von Gutschild.de weder zwischen Google-Suchergebnissen noch in den kurzen Werbesequenzen auf, die in YouTube-Videos eingeblendet werden, auf. Gegen die Sperrung legte das deutsche Unternehmen Widerspruch ein – dieser wurde von Google mit einem Verweis auf die 2020 eingeführten Werberichtlinien abgewiesen. Der Schildhersteller aus Weiterstadt beantragte daraufhin vor Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Antrag, dem US-Tech-Riesen die Sperrung seiner Text- und Videoanzeigen zu untersagen. Gutschild.de begründete diesen Antrag damit, dass Google eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für such gebundene Werbung im Internet hat und daher nicht frei in seiner Entscheidung sei. Und tatsächlich sind Marktbeherrscher in ihren Entscheidungen sowohl an den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG als auch an die Grundsätze des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung gebunden. Aus diesem Grund ist grundsätzlich eine gerichtliche Untersagung solcher Werbesperrungen möglich. Das Unternehmen sah sich durch die Sperrung der Ads-Textanzeigen ohne sachlichen Grund diskriminiert und unbillig behindert.

Welche Stellung hat Google zu dem Sachverhalt bezogen?

Gutschild.de bietet seinen Kunden die Möglichkeit für sie Verfügbarkeitsabfragen und Reservierungen für Kfz-Wunschkennzeichen durchzuführen. Hierin sah Google einen Verstoß gegen seine Richtlinien. In diesen heißt es unter anderem: „Wir schließen bestimmte Arten von Unternehmen von der Werbung bei uns aus, um zu verhindern, dass Nutzer ausgebeutet werden, selbst wenn bestimmte Einzelfirmen unsere sonstigen Richtlinien offensichtlich einhalten.“ Beide Parteien hatten einen Vertrag zur Nutzung des Google-Ads-Programms einschließlich der Einrichtung eines Kundenkontos zu akzeptierenden Ads-Nutzungsbedingungen geschlossen. Zudem wies Google einen „Kontrahierungszwang“ ab, da das Unternehmen nicht marktbeherrschend sei. Der US-amerikanische Tech-Konzern war demnach der Auffassung, nicht gezwungen werden zu können, Werbeanzeigen anzunehmen.

Wie hat das Landgericht seine Entscheidung begründet?

Im Gegensatz zu Google selbst, ist das Landgericht Frankfurt am Main der Auffassung, dass das US-amerikanische Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat. Aus diesem Grund ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Schildherstellers zulässig und begründet. Das LG erließ die vom Unternehmen geforderte einstweilige Verfügung und untersagte Google hierdurch die Werbeanzeigen von GUTSCHILD.de zu sperren. Die Begründung hierfür ist das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen gemäß §19 Absatz 1 GWB. Der Antragsteller konnte glaubhaft darlegen, dass er durch die Ablehnung der Google-Ads behindert werde.

„Die Kammer ist (…) der Überzeugung, dass die von der Antragsgegnerin in diesem Fall vorgenommene Anwendung ihrer osDD-Richtlinie über das Ziel hinausschießt. […] Im vorliegenden Einzelfall fehlt es nämlich an einer Irreführung des Verbrauchers, vor welcher die osDD-Richtlinie schützen will“, heißt es in dem LG-Urteil.

Das Landgericht betont, dass Gutschild.de auf seiner Webseite deutlich darauf hinweise, „dass die Reservierung des Wunschkennzeichens über die Zulassungsstelle erfolgt und der Service der Nutzung der Eingabemaske der staatlichen Stelle über das Interface nur ein Nebenservice des privaten Antragstellers für den Erwerb des Kennzeichens ist.“

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