Private WhatsApp-Chats – Beleidigung rechtfertigt fristlose Kündigung

Private WhatsApp-Chats – Beleidigung rechtfertigt fristlose Kündigung

Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Aktenzeichen: 2 AZR 17/23) bestärkt wieder einmal, dass es sich beim Internet um keinen rechtsfreien Raum handelt. Denn Beleidigungen gegen Vorgesetzte und Kollegen in privaten WhatsApp-Chats können ein Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.

Wie kam es zu dem Streit vor dem Bundesarbeitsgericht?

Sechs Arbeitskollegen der TUIfly GmbH waren seit 2014 in einer gemeinsamen Chatgruppe des beliebten Messengers WhatsApp. Im Jahr 2020 kam dann noch ein weiteres Mitglied hinzu: ein ehemaliger Arbeitskollege. Konflikte am Arbeitsplatz der Gruppenmitglieder führten schließlich dazu, dass in dem privaten Chat sowohl rassistische als auch sexistische und menschenverachtende Aussagen gegenüber anderen Kollegen sowie Vorgesetzten getätigt wurden. Ebenso gab es Aufrufe zur Gewalt und sogar Gespräche über Anschläge. Es fielen Aussagen wie beispielsweise, dass die „Covididioten“ „vergast“ werden sollten. Nachdem die brisanten Nachrichten dem Chef der Gruppenmitglieder zugespielt worden waren, sprach dieser fristlose Kündigungen aus. Hiergegen gingen die Arbeitnehmer rechtlich vor und zogen schließlich bis vor die letzte Instanz: das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Wie hat das BAG seine Entscheidung begründet?

Die Auffassung der Kläger: Bei den in der WhatsApp-Gruppe verfassten Nachrichten, handelt es sich um einen privaten Austausch, weshalb sie sich auf die geschützte vertrauliche Kommunikation gemäß Art.10 GG beziehen. Die privaten Nachrichten hätten nicht als Kündigungsgrund verwendet werden dürfen, da sie diese nur untereinander in der Gruppe ausgetauscht haben. Das Bundesarbeitsgericht sieht das jedoch anders. Entsprechend schwer beleidigende, sexistische und rassistische Äußerungen können auch dann zu einer fristlosen Kündigung führen, wenn sie in einer privaten Chatgruppe getätigt werden.

„Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, auch kein Bollwerk gegen die Außenwelt“, betont auch die Anwältin der TUIfly GmbH vor Gericht.

Das BAG verwies den Fall jetzt zurück an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Dies muss nun klären, ob die Mitglieder der WhatsApp-Gruppe mit der Weitergabe an Dritte rechnen konnten oder nicht. Denn hierin liegt eine Ausnahme, wie das BAG betont: nur wenn die Arbeitnehmer davon ausgehen konnten, dass die privaten Nachrichten auch wirklich vertraulich bleiben, wäre eine fristlose Kündigung unbegründet. Das dafür vorausgesetzte Vertrauensverhältnis zwischen den Gruppenmitgliedern muss jedoch genau nachgewiesen werden. Das Gericht betonte, nicht grundsätzlich von einer „berechtigten Vertraulichkeitserwartung“ von Mitgliedern in geschlossenen Chatgruppen auszugehen.

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