Kündigung von Mobilfunkvertrag – Kontaktaufnahme ist unerwünschte Werbung

Kündigung von Mobilfunkvertrag – Kontaktaufnahme ist unerwünschte Werbung

Immer wieder müssen sich Gerichte mit den nicht besonders verbraucherfreundlichen Vorgehensweisen von Mobilfunkanbietern bezüglich Vertragskündigungen beschäftigen. Denn immer wieder kommt es zu Irreführungen bei der Kündigung oder zu unerwünschten Kontaktaufnahmen zwecks Rückgewinnung. Mit Letztem musste sich jetzt das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein beschäftigen.

Wie kam es zu dem Rechtsstreit?

Eine Kundin der freenet DSL GmbH kündigte ihren Vertrag und machte mit folgenden Worten ausdrücklich klar, dass eine weitere Kontaktaufnahme unerwünscht ist: „Bitte unterlassen Sie jegliche Form einer Kontaktaufnahme, die in Bezug von (Rück-)Werbung steht.“ Bestätigt wurde die Kündigung vom Mobilfunkanbieter mit einem standardisierten Schreiben. In diesem wurde die Frau allerdings auch dazu aufgefordert, sich aufgrund angeblicher „noch ausstehender Fragen zur Vertragsbeendigung“ telefonisch zu melden. Mit dem Schreiben ihres ehemaligen Mobilfunkanbieters wandte sich die Frau an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die die freenet DSL GmbH daraufhin abmahnte. Da sich der Anbieter weigerte, eine außergerichtliche Unterlassungserklärung abzugeben, landete der Fall zunächst vor dem Landgericht Kiel.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Kieler Landgericht stufte das Schreiben des Mobilfunkunternehmens in seinem Urteil (Aktenzeichen 14 HKO 39/22) als unerwünschte Werbung ein. Die Begründung des Anbieters, dass es nach der Kündigung des Mobilfunkvertrags noch Klärungsbedarf beispielsweise bezüglich der Rufnummernmitnahme gäbe, ließ das Gericht nicht zu und stufte das Vorgehen als unzumutbare Belästigung ein.

„Nach § 7 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung unzulässig, wenn ein Marktteilnehmer – hier eine Verbraucherin – in unzumutbarer Weise belästigt wird. Eine unzumutbare Belästigung liegt nach S. 2 insbesondere bei einer Werbung vor, wenn erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. Diese Voraussetzungen liegen vor“, heißt es im Urteil des Landgerichts.

Da die freenet GmbH in Berufung ging, landete der Sachverhalt vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein. Dieses schloss sich der Auffassung des LGs an.

Wie hat das OLG seine Entscheidung begründet?

Die Richter machten deutlich, dass die freenet DSL GmbH durch die Bitte zu einem Anruf versucht habe, die ehemalige Kundin zurückzugewinnen. Das Argument des Mobilfunkanbieters, dass es noch Klärungsbedarf bezüglich der Kündigung gebe, wies das Gericht entschieden ab. Die in dem standardisierten Schreiben allgemeinen Ausführungen zu angeblich offenen Fragen reichten nicht aus. Der Mobilfunkanbieter hätte stattdessen genau darlegen müssen, welche Fragen vermeintlich noch offen sind. Denn für die Kündigungsabwicklung bedurfte es keines Telefonats mehr. Daher diene das Schreiben und die Anrufaufforderung ausschließlich der Rückgewinnung der ehemaligen Kundin bzw. der Werbung. Da die Frau im Vorfeld eine ausdrückliche Erklärung abgegeben hatte, nicht mehr kontaktiert werden zu wollen, handelt es sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein um unerwünschte Werbung.

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