Ein Mobilfunk-Kunde erhielt von seinem Anbieter eine Nachforderung über 235,22 € für angefallene SMS-Kosten. Der Handy-Nutzer hatte jedoch die monatlichen Rechnungen für den betreffenden Zeiträume bereits erhalten und fristgerecht bezahlt. Das Mobilfunkunternehmen begründete die verspätete Berechnung mit technischen Problemen, hatte sich aber weder auf den Monatsrechnungen noch in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eventuelle Nachforderungen vorbehalten.
Das Amtsgericht Dachau entschied, dass der Kunde die geforderte Zahlung nicht leisten muss, weil durch den mangelnden Vermerk ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. (AZ: 3 C 1275/03) Nach Ansicht des Amtsgerichts reicht auch eine dem Kunden per SMS zugesandte Information, dass unabhängig von der monatlichen Abrechnung mit weiteren Kosten zu rechnen sei, nicht aus, die Forderung durchzusetzen.
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