Der Bundesverband der Verbraucherverbände und Verbraucherzentralen (vzbv) hatte gegen einen Dortmunder Anbieter geklagt. Dieser bot mit seiner auf Kinder und Jugendliche ausgerichteten Werbung Klingeltöne und Logos an, die über eine 0190-Rufnummer heruntergeladen werden konnten. Der Verband beobachtet mit Besorgnis, dass immer mehr Kinder und Jugendliche die finanziellen Folgen des Handys nicht überblicken und viele Anbieter mit allerlei Tricks den Heranwachsenden das Geld aus der Tasche ziehen.
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) verbot dem Anbieter die Werbemaßnahmen und schob außerdem der Werbung für sexuell anzügliche Mailboxsprüche in Jugendzeitschriften einen Riegel vor (Urteil vom 24.06.2004, Az.: 4 U 29/04, Vorinstanz Landgericht Dortmund). Diese Werbung nutze die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen aus und spreche deren spontane Kauffreudigkeit an, heißt es in dem Urteil. Dass die jungen Verbraucher die Dauer des Ladevorgangs und dadurch die entstehenden Kosten nicht von vornherein einschätzen könnten, sei ausschlaggebend für das Werbeverbot, betonte das OLG. Lediglich die Werbung für Klingeltöne und Logos bei einer Bestellung per SMS sei nicht verboten, weil die Kosten von vornherein feststünden.
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