Ein Internetnutzer hatte sich auf einer Erotik-Seite einen Dialer heruntergeladen, der als „Gratis-Zugang„ bezeichnet war. Der Dialer beendete die bestehende Internetverbindung des Nutzers und wählte dessen Computer über eine 0190-Nummer wieder in das Internet ein. Das die Verbindung jedoch 3,60 DM pro Minute kostet, konnte nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters nachgelesen werden und so wurde der Internetnutzer mit 5844,- €, zur Kasse gebeten. Der Kunde, der kurz vorher die obligatorische Sperrung von 0190-Nummern (Rufnummernsperre) durch den Münchner Telefonanbieter M“Net hatte aufheben lassen, klagte gegen die Forderung des Anbieters und verlor.
Das Münchner Landgericht wies die Klage ab, es sei allgemein bekannt, „dass Erotik-Service-Leistungen etwas kosten“. Der Anwender habe sich durch Anklicken eines Buttons in den AGB über den Preis informieren können, obwohl das Programmfenster als „Gratis-Zugang“ bezeichnet war (Az. 27 O 15933/03, 27. Zivilkammer des Landgerichts München I).
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