
Ein bekannter Automobilkonzern bot Kindern auf einer Internetseite die kostenlose Mitgliedschaft in einem Club an. Den Kids zwischen 3 und 12 Jahren wurden Vergünstigungen in Freizeitparks und Einladungen zu Shows, Kinderpartys, Konzerten und Autogrammstunden versprochen, die von dem Unternehmen organisiert oder mitorganisiert wurden. In der Anmeldung wurden von den Kindern ohne nötige Kenntnis der Eltern Informationen abgefragt, wie zum Beispiel Name, Adresse, Hobbys, aber auch der zuletzt besuchte Freizeitpark, der Name der Eltern und welche Automarke die Familie fährt. Die Verbraucherzentralen sahen darin einen Verstoß gegen den Datenschutz und den Minderjährigenschutz. Sie klagten gegen den Automobilkonzern.
Bereits nach einem Verfahren vor dem Landgericht hatte der Konzern die Frage nach der Automarke der Eltern und deren Namen aus dem Anmeldeformular entfernen müssen und sich verpflichtet, die Namen der Eltern nicht zu verwenden, um zu Werbezwecken Kontakt mit ihnen aufzunehmen. Doch das reichte den Verbraucherzentralen nicht aus, sie waren überzeugt, dass das Landgericht dem Jugendschutz nicht hinreichend Rechnung getragen habe: Die Kinder im Alter von 3 bis 12 Jahren dürften nicht gelockt werden, um ohne Einwilligung der Eltern personenbezogene Daten in einer Anmeldeerklärung zu hinterlassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. stimmte dieser Auffassung zu. Es sah darin eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit der Kinder und hielt es deshalb für wettbewerbswidrig. Eine Erfassung dieser Daten sei nur gerechtfertigt, wenn die Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten eingeholt werde. (Az.: 6 U 168/04)
In der Vorinstanz am Landgericht Frankfurt (Urteil vom 20. Juli 2004, Aktenzeichen 2-3 O 46/04) gab es eine teilweise andere Gerichtsentscheidung, die nun vom Oberlandesgericht abgeändert wurde.
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