Urteil – Premium-SMS-Berechnung nur bei tatsächlich erbrachter Leistung zulässig

Urteil - Premium-SMS-Berechnung nur bei tatsächlich erbrachter Leistung zulässig

Eine Vertragskundin des Mobilfunk-Anbieters Vodafone war in dem Internet auf der Suche nach einer Chat-Bekanntschaft. Auf der Internet-Seite gigasms.de, die auch mit dem Suchwort Gratis-SMS beworben wurde, glaubte sie fündig geworden zu sein. Dort wurde die 23-jährige Hamburgerin besonders auf eine Person aufmerksam, ein 27jähriger Hamburger suchte offenbar genau wie sie persönliche Kontakte. Auf der Seite klickte sie den Button „Jetzt chatten„ an und folgte danach der Aufforderung, eine persönliche Nachricht an den vermeintlich Kontaktsuchenden und ihre Handy-Nummer einzugeben. Kurze Zeit nachdem die Frau ihre Daten mit einem Klick auf den Button „Absenden„ verschickt hatte, erhielt sie per Kurzmitteilung (SMS) über ihr Mobilfunktelefon ein Passwort, das sie in ein Feld auf der Webseite eingeben und dann versenden sollte.

Das tat sie und erhielt einige Minuten später eine Antwort-SMS von der Person, die sich als 27-jähriger Hamburger ausgab. Ihr SMS-Chat-Partner schien sehr an einem Kontakt mit ihr interessiert und die beiden tauschten über mehrere Tage SMS-Nachrichten aus. Die junge Frau versuchte, die Handynummer ihres Gesprächspartners herauszufinden, sie versendete ihre Mitteilungen nämlich nur an eine Kurzwahl. Der „Hamburger„ lehnte dies jedoch ab und trotz ihres Wunsches, seine Nachrichten über ihre eigene Handy-Nummer zu erhalten, verschickte er sie weiterhin über die Kurzwahl des SMS-Chat-Systems.

Die Bekanntschaft wurde jäh beendet und zwar durch den Netzbetreiber Vodafone, der den Mobilfunkanschluss der Kundin sperrte. An dem waren nämlich laut dem daraufhin von ihr kontaktierten Vodafone-Kundenservice innerhalb einer Woche Kosten in Höhe von 825,18 € entstanden, vor allem durch den Versand und Empfang von insgesamt 416 Premium-SMS, die mit jeweils 1,99 € pro Stück berechnet wurden. Die junge Frau gab an, niemals über diese hohen, über das für eine normalerweise berechnete Entgelt einer SMS hinausgehenden Kosten des SMS-Chats informiert worden zu sein. Ihr wurde jedoch empfohlen, erst einmal 1.000,- € an ihren Mobilfunk-Anbieter zu zahlen, damit ihr Anschluss wieder freigeschaltet würde. Prophylaktisch, damit an dem wieder aktivierten Mobilfunkanschluss keine weiteren Kosten durch empfangene Mehrwert-SMS entstehen können, solle sie den Service bei dem Flensburger Betreiber des SMS-Chats abbestellen. Sie tat wie ihr geheißen und wandte sich an die Verbraucherzentrale.

Die Verbraucherzentrale Hamburg prüfte den Sachverhalt und kam zu dem Schluss, dass die junge Frau an ein kommerzielles SMS-Callcenter geraten war. Leicht übersehbar, an dem unteren Rand der Internetseite gigasms.de, war ein Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB), in denen folgende Bemerkung zu finden war. „In diesem Chat setzt die EFTA GmbH Betreuer/innen ein, die unter mehreren Identitäten Dialoge führen können. Im System sind diese nicht besonders gekennzeichnet. Ein Dialogpartner kann also ein/e Betreuer/in sein, der sich unter anderen Identität im System befinden kann.„

Das Versprechen des SMS-Chat-Anbieters, seinen Kunden private Kontakte zu vermittelt, wird also in den AGB durch die Hintertür widerrufen. Deshalb wurde die in Aussicht gestellte Leistung nach Ansicht der Verbraucherzentrale mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erbracht und müsse deshalb auch nicht bezahlt werden. Da der Mobilfunk-Anbieter Vodafone diese Entgelte in Rechnung gestellte hat, forderte die Verbraucherzentrale ihn auf, den strittigen Betrag zu erstatten. Der Netzbetreiber habe die Entgeltforderung von einem Dritten, nämlich dem Betreiber des SMS-Chats gekauft, entgegnete Vodafone, deshalb solle die Kundin sich bei ihm beschweren. Außerdem sei der Vermerk, dass Vodafone seine Kunden auf Anfrage über den Preis einer Premium-SMS informiert, der Vodafone-Preisliste auf der Seite 44 zu entnehmen. Eine Erstattung des entsprechenden Rechnungsbetrags komme für Vodafone nicht in Frage. Die Leistung sei erbracht und müsse nun bezahlt werden. Die Verbraucherzentrale reichte vor dem Amtsgericht Düsseldorf gegen den Mobilfunk-Anbieter Vodafone Klage ein. Zu der Verhandlung ist kein Vertreter Vodafones erschienen, deshalb wurde ein Versäumnisurteil beantragt und erlassen. (Az.: 52 C 3772/05) Die Kundin erhält den für die Premium-SMS in Rechnung gestellten Betrag nebst Zinsen von Vodafone zurück.

Mit dieser Klage wollte die Verbraucherzentrale auch in dem Interesse anderer betroffener Kunden feststellen lassen, dass ein Entgelt für Premium-SMS nur verlangt werden darf, wenn es zuvor mit dem Kunden wirksam vereinbart worden ist und eine besondere Premium-Leistung auch tatsächlich erbracht wurde. Kommt es zu einem Streitfall, muss der Anbieter nachweisen, dass eine solche Vereinbarung getroffen und ein Mehrwertdienst erbracht worden ist.

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