Urteil des BGH – Keine Zahlungsansprüche an Kunden durch Vermittlung von 0190/0900-Telefonaten

Urteil des BGH - Keine Zahlungsansprüche an Kunden durch Vermittlung von 0190/0900-Telefonaten

Wenn ein Telefonkunde eine Mehrwertdienst-Rufnummer wie 0190 oder 0900 anruft, wird sein Telefonat über das Telefonnetz von einem Plattformbetreiber zu dem Mehrwertdienste-Anbieter geleitet. Der Mehrwertdienste-Anbieter offeriert seinen Mehrwertdienst über die Servicenummer, die er von dem Betreiber angemietet hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste nun im Rahmen eines Verfahrens entscheiden, welches der beiden an dem Mehrwertdienst beteiligten Unternehmen Anspruch gegen den Telefonkunden auf die Zahlung der Gebühren hat, die für den Anruf bei der Servicenummer anfallen.

In dem Fall hatte ein Kunde eines Telekommunikationsunternehmens (wie Dt. Telekom oder Arcor) Mehrwertdienste über seinen Telefonanschluss genutzt. Der Betreiber der Plattform, der die Servicerufnummer an ein drittes Unternehmen, den Mehrwertdienst-Anbieter, vermietet hatte, verlangte von dem Kunden für die Weiterleitung der Telefonate Gebühren. Die Forderung wurde von dem Betreiber an ein Inkassounternehmen abgetreten, das gegen den Telefonkunden auf Zahlung klagte. Die Klage war bereits in zwei Vorinstanzen abgewiesen worden.

Diese Urteile wurden von dem Bundesgerichtshof bestätigt. In der Begründung hieß es, lediglich der Anbieter des 0190/0900-Dienstes habe einen Entgeltanspruch an den Kunden, jedoch nicht der Betreiber, der die Verbindungen vermittele. Für den durchschnittlichen Telefonkunden sei nicht zu erkennen, dass zwischen seinem Telefonanschluss und dem Mehrwertdienst ein Dritter an der Vermittlung der Verbindung beteiligt sei. Außerdem tritt der Plattformbetreiber lediglich als Erfüllungshilfe zwischen dem Telekommunikationsunternehmen, das dem Kunden den Telefonanschluss zur Verfügung stellt, und dem Mehrwertdienst-Anbieter auf, dem er die Servicenummer vermietet hat. Weil die Mitwirkung des Plattform-Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird, käme ein Vertrag in diesem Fall lediglich zwischen dem Kunden und dem Mehrwertdienst-Anbieter, jedoch nicht zwischen dem Kunden und dem Plattform-Betreiber zustande. (Aktenzeichen III ZR 3/05, Vorinstanz Landgericht Potsdam).

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