Urteil des BGH – Keine Zahlungsansprüche an Kunden durch Vermittlung von 0190/0900-Telefonaten

Urteil des BGH - Keine Zahlungsansprüche an Kunden durch Vermittlung von 0190/0900-Telefonaten

Wenn ein Telefonkunde eine Mehrwertdienst-Rufnummer wie 0190 oder 0900 anruft, wird sein Telefonat über das Telefonnetz von einem Plattformbetreiber zu dem Mehrwertdienste-Anbieter geleitet. Der Mehrwertdienste-Anbieter offeriert seinen Mehrwertdienst über die Servicenummer, die er von dem Betreiber angemietet hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste nun im Rahmen eines Verfahrens entscheiden, welches der beiden an dem Mehrwertdienst beteiligten Unternehmen Anspruch gegen den Telefonkunden auf die Zahlung der Gebühren hat, die für den Anruf bei der Servicenummer anfallen.

In dem Fall hatte ein Kunde eines Telekommunikationsunternehmens (wie Dt. Telekom oder Arcor) Mehrwertdienste über seinen Telefonanschluss genutzt. Der Betreiber der Plattform, der die Servicerufnummer an ein drittes Unternehmen, den Mehrwertdienst-Anbieter, vermietet hatte, verlangte von dem Kunden für die Weiterleitung der Telefonate Gebühren. Die Forderung wurde von dem Betreiber an ein Inkassounternehmen abgetreten, das gegen den Telefonkunden auf Zahlung klagte. Die Klage war bereits in zwei Vorinstanzen abgewiesen worden.

Diese Urteile wurden von dem Bundesgerichtshof bestätigt. In der Begründung hieß es, lediglich der Anbieter des 0190/0900-Dienstes habe einen Entgeltanspruch an den Kunden, jedoch nicht der Betreiber, der die Verbindungen vermittele. Für den durchschnittlichen Telefonkunden sei nicht zu erkennen, dass zwischen seinem Telefonanschluss und dem Mehrwertdienst ein Dritter an der Vermittlung der Verbindung beteiligt sei. Außerdem tritt der Plattformbetreiber lediglich als Erfüllungshilfe zwischen dem Telekommunikationsunternehmen, das dem Kunden den Telefonanschluss zur Verfügung stellt, und dem Mehrwertdienst-Anbieter auf, dem er die Servicenummer vermietet hat. Weil die Mitwirkung des Plattform-Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird, käme ein Vertrag in diesem Fall lediglich zwischen dem Kunden und dem Mehrwertdienst-Anbieter, jedoch nicht zwischen dem Kunden und dem Plattform-Betreiber zustande. (Aktenzeichen III ZR 3/05, Vorinstanz Landgericht Potsdam).

Weitere Informationen

Gerichtsurteile – Festnetz

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Die aktuellsten telespiegel Nachrichten
KI-Chats ohne Überwachung? – Meta verspricht echte Privatsphäre

KI-Chats ohne Überwachung?

Meta verspricht echte Privatsphäre

Mit „Private Processing“ führt Meta bald private KI-Chats in WhatsApp ein. Inkognito-Gespräche mit Meta AI sollen weder gespeichert noch von Außenstehenden eingesehen werden können. Auch neue KI-Nebenchats für WhatsApp sind geplant. […]

Smartphone statt Scheine – jeder Fünfte lässt das Bargeld in der Tasche

Smartphone statt Scheine

Jeder Fünfte lässt das Bargeld in der Tasche

Das Bezahlen im Handel wird immer digitaler. Die neue EHI-Studie zeigt jetzt, dass inzwischen fast jede fünfte unbare Zahlung mobil abgewickelt wird. Gleichzeitig sinkt der Anteil von Bargeld weiter, während kontaktlose Karten- und Smartphone-Zahlungen kräftig zulegen. […]

Irreführende Online-Werbung – Urteil stärkt Schutz von Verbrauchern

Irreführende Online-Werbung

Urteil stärkt Schutz von Verbrauchern

Das Landgericht Darmstadt hat irreführende Online-Werbung untersagt. Beanstandet wurden gefälschte Bewertungssiegel, falsche Sternebewertungen, täuschende Standortangaben und unklare Hinweise auf externe Dienstleister. […]

Google zeigt gelöschte Bewertungen – mehr Transparenz oder Misstrauen?

Google zeigt gelöschte Bewertungen

Mehr Transparenz oder Misstrauen?

Google macht jetzt sichtbar, wie viele Rezensionen Unternehmen löschen lassen. Während Verbraucher dadurch mehr Transparenz erhalten sollen, warnen Experten vor neuen Problemen bezüglich Vertrauen und Manipulation von Online-Bewertungen. […]