Urteil des BGH – Kunden können unter Vorbehalt für Vermittlung gezahlte Beträge zurückfordern

Urteil des BGH - Kunden können unter Vorbehalt für Vermittlung gezahlte Beträge zurückfordern

Ein Kunde der Deutschen Telekom erhielt eine Telefonrechnung, in der eine Position über brutto 1.655,57 € (1.427,21 € netto) aufgeführt war. Diesen Betrag machte die Deutsche Telekom nicht als eigene Forderung geltend, der Rechnungsbetrag war klar als „Beträge anderer Anbieter„ gekennzeichnet. Sie forderte die Entgelte für einen sogenannten Verbindungsnetzbetreiber ein, der als Diensteplattform Internet-Einwahlen unter anderem aus dem Netz der Deutschen Telekom an Betreiber von Mehrwertdiensten weiterleitete. Bei der genannten Rechnungsposition handelte es sich um Gebühren für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten. Da die Deutsche Telekom in ihrer Rechnung formuliert hatte, dass Einwendungen gegen die Entgelte des Anbieters direkt an diesen zu richten seien, kontaktierte der Kunde den Verbindungsnetzbetreiber. Er war nämlich nicht bereit, den Betrag zu zahlen. Die Verbindungen seien durch einen sich heimlich selbst installierenden Dialer hergestellt worden, behauptete er.

Der Betreiber hatte die Forderung nicht an die Deutsche Telekom abgetreten und versuchte nun, die Zahlung des strittigen Betrags durch das Einschalten von Inkassounternehmen und Rechtsanwalt zu erzwingen. Schließlich zahlte der Kunde unter dem Vorbehalt der Rückforderung und richtete diese Zahlung an das abrechnende Unternehmen, die Deutsche Telekom. Danach forderte er den geleisteten Betrag von dem Verbindungsnetzbetreiber zurück und verklagte den Anbieter darauf. Er gewann das Verfahren vor dem Amtsgericht, daraufhin reichte der Anbieter Berufung vor dem Landgericht ein, das im Sinne des Anbieters entschied. Der Kunde ging in Revision und nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu seinen Gunsten entschieden.

Dass ein Verbindungsnetzbetreiber durch die Vermittlung des Kunden mit einem Mehrwertdienste-Anbieter keine Zahlungsansprüche erwirtschaftet, sondern lediglich der Diensteanbieter selber diese hat, hatte der Bundesgerichtshof bereits in einem früheren Urteil klargestellt. (Telespiegel-News vom 19.08.2005) Und da entsprechend diesem Urteil zwischen dem Kunden und dem Verbindungsnetzbetreiber kein Vertrag zustande gekommen war, habe der Kunde das Recht, den gezahlten Betrag von dem Verbindungsnetzbetreiber zurückzufordern, denn der habe schließlich keinen Zahlungsanspruch. Auch den Einwand des Unternehmens, es habe die Entgelte bereits an den Mehrwertdienste-Anbieter weitergeleitet und sei aufgrund dessen von der Rückzahlungsforderung befreit, ließ der BGH nicht gelten. (Az.: III ZR 37/05)

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