Urteil des BGH – Kunden können unter Vorbehalt für Vermittlung gezahlte Beträge zurückfordern

Urteil des BGH - Kunden können unter Vorbehalt für Vermittlung gezahlte Beträge zurückfordern

Ein Kunde der Deutschen Telekom erhielt eine Telefonrechnung, in der eine Position über brutto 1.655,57 € (1.427,21 € netto) aufgeführt war. Diesen Betrag machte die Deutsche Telekom nicht als eigene Forderung geltend, der Rechnungsbetrag war klar als „Beträge anderer Anbieter„ gekennzeichnet. Sie forderte die Entgelte für einen sogenannten Verbindungsnetzbetreiber ein, der als Diensteplattform Internet-Einwahlen unter anderem aus dem Netz der Deutschen Telekom an Betreiber von Mehrwertdiensten weiterleitete. Bei der genannten Rechnungsposition handelte es sich um Gebühren für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten. Da die Deutsche Telekom in ihrer Rechnung formuliert hatte, dass Einwendungen gegen die Entgelte des Anbieters direkt an diesen zu richten seien, kontaktierte der Kunde den Verbindungsnetzbetreiber. Er war nämlich nicht bereit, den Betrag zu zahlen. Die Verbindungen seien durch einen sich heimlich selbst installierenden Dialer hergestellt worden, behauptete er.

Der Betreiber hatte die Forderung nicht an die Deutsche Telekom abgetreten und versuchte nun, die Zahlung des strittigen Betrags durch das Einschalten von Inkassounternehmen und Rechtsanwalt zu erzwingen. Schließlich zahlte der Kunde unter dem Vorbehalt der Rückforderung und richtete diese Zahlung an das abrechnende Unternehmen, die Deutsche Telekom. Danach forderte er den geleisteten Betrag von dem Verbindungsnetzbetreiber zurück und verklagte den Anbieter darauf. Er gewann das Verfahren vor dem Amtsgericht, daraufhin reichte der Anbieter Berufung vor dem Landgericht ein, das im Sinne des Anbieters entschied. Der Kunde ging in Revision und nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu seinen Gunsten entschieden.

Dass ein Verbindungsnetzbetreiber durch die Vermittlung des Kunden mit einem Mehrwertdienste-Anbieter keine Zahlungsansprüche erwirtschaftet, sondern lediglich der Diensteanbieter selber diese hat, hatte der Bundesgerichtshof bereits in einem früheren Urteil klargestellt. (Telespiegel-News vom 19.08.2005) Und da entsprechend diesem Urteil zwischen dem Kunden und dem Verbindungsnetzbetreiber kein Vertrag zustande gekommen war, habe der Kunde das Recht, den gezahlten Betrag von dem Verbindungsnetzbetreiber zurückzufordern, denn der habe schließlich keinen Zahlungsanspruch. Auch den Einwand des Unternehmens, es habe die Entgelte bereits an den Mehrwertdienste-Anbieter weitergeleitet und sei aufgrund dessen von der Rückzahlungsforderung befreit, ließ der BGH nicht gelten. (Az.: III ZR 37/05)

Weitere Informationen

Gerichtsurteile – Festnetz
Gerichtsurteile – Internet

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Die aktuellsten telespiegel Nachrichten
Vorsicht vor „Quishing“ – perfide Betrugsmasche auf kleinanzeigen.de

Vorsicht vor „Quishing“

Perfide Betrugsmasche auf kleinanzeigen.de

Wer auf kleinanzeigen.de unterwegs ist, sollte besonders aufmerksam sein. Denn dort ist aktuell eine Betrugsmasche im Umlauf, die als „Quishing“ bezeichnet wird. Um an sensible Bankdaten zu gelangen, setzen die Betrüger hierfür QR-Codes ein, die auf betrügerische Websites führen. […]

Bundesnetzagentur - Mehr Werbeanrufe und Rufnummernmissbrauch

Bundesnetzagentur

Mehr Werbeanrufe und Rufnummernmissbrauch

Im vergangenen Jahr stiegen die Beschwerden zu unerlaubten Werbeanrufen um 8 %. Dagegen geht die Bundesnetzagentur mit Bußgeldern und Maßnahmen gegen Verstöße vor. Außerdem gingen über 150.000 Beschwerden zu Rufnummernmissbrauch ein. Dabei wurden tausende Rufnummern abgeschaltet und Rechnungsverbote verhängt. […]

Aus für MediaU-Portal – dies ändert sich jetzt bei vielen WLAN-Radios

Aus für MediaU-Portal

Dies ändert sich jetzt bei vielen WLAN-Radios

Wer ein WLAN-Radio nutzt, muss sich auf Einschränkungen bei der Nutzung einstellen. Die MediaU-Plattform, die 30 Prozent aller Internetradios versorgt, wird abgeschaltet. Ein Wechsel zum airable-Portal stellt bei den entsprechenden Geräten allerdings sicher, dass sie auch weiterhin nutzbar sind. […]

WhatsApp & Co. bald überflüssig? – das steckt hinter dem RCS-Dienst

WhatsApp & Co. bald überflüssig?

Das steckt hinter dem RCS-Dienst

Eine moderne Messaging-Technologie soll sämtliche Messenger wie WhatsApp und Co. überflüssig machen und die Kommunikation für Nutzer vereinfachen. Der RCS-Dienst ist der Nachfolger der klassischen SMS und mittlerweile auch auf neuen iOS-Geräten verfügbar. […]