Urteil – Zahlungsverpflichtung trotz SMS-Versand in geringem Abstand

Urteil - Zahlungsverpflichtung trotz SMS-Versand in geringem Abstand

Kurzmitteilungen (SMS) können zu vielen Zwecken verschickt werden. Sie dienen der Terminabsprache (Morgen um 5 Uhr in der Pizzeria?), der Erinnerung (Denk an die Milch!), der Gefühläußerung (HDl) und vielen anderen meist privaten Dingen. Sie können aber auch versendet werden, um an Gewinnspielen und Abstimmungen teilzunehmen. Dann werden diese Nachrichten Premium-SMS genannt und kosten häufig erheblich mehr als die Kurzmitteilungen, die an einen anderen Mobilfunk-Anschluss oder einen Festnetz-Teilnehmer versendet werden. Handy-Nutzer, die diese Art der Mitteilungen versenden, sollten sich aber vorher über die Kosten informieren – und sie dann auch zahlen. Ein Mann war Kunde eines Mobilfunk-Anbieters und war an den durch seinen Mobilfunk-Vertrag gebunden. Innerhalb kurzer Zeit wurden von seinem Mobilfunk-Anschluss so viele Premium-SMS verschickt, dass dadurch Gebühren in Höhe von etwa 250,- € entstanden. Der Kunde weigerte sich, zu zahlen, nicht er, sondern seine Tochter habe das Handy benutzt und außerdem sei es unmöglich, SMS in solche einem kurzen Zeitabstand zu verschicken. Der betrug nämlich durchschnittlich sieben Sekunden.

Die Richter des Amtsgerichts Elmshorn machten ihm klar, dass er auch für die durch Dritte verursachte Kosten zu übernehmen hat, wenn er nicht dafür Sorge trägt, dass diese keinen Zugang zu seinem Mobiltelefon haben. Außerdem sei es geübten Nutzern sehr wohl möglich, SMS mit einem solch geringem zeitlichen Abstand zu versenden. Vor allem in diesem Fall, denn sie wurden an eine Kurzwahl geschickt und mussten in den meisten Fällen noch nicht einmal einen Text enthalten. Auch die Forderung des Kunden an den Mobilfunk-Anbieter, den Text der verschickten SMS vorzulegen, bewahrte ihn nicht vor der Verpflichtung, den strittigen Betrag zu zahlen. Der Inhalt der Kurzmitteilungen dürfe wegen des Datenschutzes nämlich nicht von dem Mobilfunk-Anbieter gespeichert werden. Der von dem Anbieter vorgelegte Einzelverbindungsnachweis reichte den Richtern für eine Entscheidung aus. (Aktz.: 49 C 144/05)

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