Urteil – SIM-Karte und PIN müssen Handy-Kunden separat zugesandt werden

Urteil - SIM-Karte und PIN müssen Handy-Kunden separat zugesandt werden

Wenn man bei einem Mobilfunk-Anbieter eine SIM-Karte bestellt, die aber von einem Unbefugten abgefangen wird und der damit telefoniert, ist das sehr ärgerlich, vor allem wenn man für diese Kosten aufkommen soll. Ein Gericht hat jetzt entschieden, dass SIM-Karten und die dazu gehörenden PIN-Nummern zum Schutz der Beteiligten separat verschickt werden müssen.

Ein Mann hatte bei seinem Mobilfunkanbieter eine zusätzliche SIM-Karte bestellt. Diese wurde ihm von dem Unternehmen in einem Briefkuvert zusammen mit der PIN-Nummer und der neuen Rufnummer zugesendet. Doch die Sendung erreichte den Empfänger nicht. Die Ex-Frau des Mannes, die noch in dem selben Haushalt lebte, nahm den Brief entgegen. Sie aktivierte die SIM-Karte in ihrem Handy und führte damit Telefonate, ohne ihren Ex-Mann darüber zu informieren. Auch die Rechnungen enthielt sie ihm vor, freilich ohne sie zu begleichen.

Insgesamt 5.420,- € waren angefallen, bevor der Mobilfunkanbieter den Anschluss für weitere abgehende Verbindungen sperrte. Da der Mann der Vertragspartner des Mobilfunk-Anbieters war, forderte das Unternehmen von ihm die Zahlung des Betrages. Allerdings weigerte sich dieser, für die Telefonate seiner Ex-Frau aufzukommen. Ein Gericht musste sich mit dem Fall beschäftigen, denn der Mobilfunk-Anbieter klagte daraufhin gegen den Mann.

Der Fehler liege bei dem Unternehmen, entschied das Landgericht Rottweiler, denn das habe versäumt, seinen Kunden vor dem Kartenmissbrauch durch unberechtigte Dritte zu schützen. Schließlich sei es heutzutage eine Selbstverständlichkeit, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wenn die Gefahr des Missbrauchs mit hohen Folgekosten bestehe. Der Anbieter hätte die SIM-Karte separat und zeitlich versetzt zu der PIN-Nummer verschicken müssen. Oder das Unternehmen hätte zumindest das Postident-Verfahren nutzen sollen, bei dem der Postangestellte mittels Ausweis und Unterschrift sicherstellen kann, dass der Empfänger der berechtigte Adressat ist. Doch der Anbieter habe gegen seine vertragliche Schutzpflicht verstoßen und aus diesem Grund sei der Kunde von seiner Zahlungspflicht befreit. (Aktz.: 1 O 26/04)

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