Negative Bewertung bei eBay – Anspruch auf Löschung wenn ungerechtfertigt

Negative Bewertung bei eBay - Anspruch auf Löschung wenn ungerechtfertigt

Das wahrscheinlich wichtigste für den Handel bei eBay ist das eigene Bewertungsprofil. Nach jedem Kauf können die Handelspartner sich gegenseitig bewerten. Sind sie mit Ware, Kommunikation und Abwicklung zufrieden, hinterlassen sie eine positive Bewertung, sind sie unzufrieden, können sie dem Handelspartner eine neutrale oder gar negative Bewertung hinterlassen. Diese Stimmabgaben fließen in das Bewertungsprofil einen Mitglieds ein, das alle anderen eBay-Mitglieder typischerweise einsehen können. Oft entscheiden sich potentielle Käufer auch aufgrund des Bewertungsprofils des Verkäufers für oder gegen einen Kauf. Um ungerechtfertigte oder auf Missverständnissen basierende negative Bewertung zu vermeiden, sollten sich die Handelspartner vor der Abgabe miteinander in Verbindung setzen, denn eine negative Bewertung ist nicht ohne weiteres wieder aus dem Profil zu entfernen. Das klappt nämlich nur, wenn dem beide Handelspartner zustimmen. Im folgenden Fall musste sich sogar ein Gericht mit der Abgabe einer negativen Bewertung bei eBay befassen.

Bei eBay wurde ein Laufband verkauft, eine hochwertiges Gerät, das der Verkäuferin 906,- € einbrachte. Die Käuferin bezahlte das Gerät und holte es bei der Verkäuferin ab. Danach bemängelte sie das Gerät und forderte eine Rücknahme durch die Verkäuferin. Diese erstattete den Kaufpreis und nahm das Gerät zurück, obwohl sie die gerügten Mängel nicht anerkannte. Später hinterließ sie der Käuferin eine negative Bewertung mit folgendem Wortlaut: „Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer“. Darauf erwiderte die Käuferin innerhalb der Bewertung: „Band war nicht OK. Innerhalb Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ??“ und forderte eine Rücknahme der ihrer Meinung nach ungerechtfertigten negativen Bewertung, der die Verkäuferin hätte zustimmen müssen, um sie zu erwirken.

Das Landgericht Oldenburg wies die Klage der Käuferin auf Rücknahme der negativen Bewertung zurück, denn der Bewertungstext gebe die Tatsache zwar nicht vollständig wieder, entspreche aber der Wahrheit. Daraufhin ging die Käuferin in Berufung vor dem Oberlandesgericht und verlangte nochmals von der Verkäuferin der Rücknahme der Bewertung samt des Bewertungstextes zuzustimmen. Das Oberlandesgericht stufte die Behauptung, die Käuferin habe den Artikel nicht abgenommen, als unwahr ein, denn sie habe das Laufband bezahlt und abgeholt. Schließlich würde beim lesen der Bewertung der Eindruck entstehen, die Käuferin sein vertragsbrüchig geworden und habe die Ware trotz Höchstgebot nicht abgenommen. Der Hintergrund der Sache, nämlich dass die Käuferin Mängel an der Ware rügte, gehe aus der Bewertung nicht hervor. Das sei als eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu verstehen, denn derartige Bewertungen könnten einen negativen Einfluss auf weitere eBay-Geschäfte der Käuferin nehmen. Die Käuferin habe einen Anspruch auf die Beseitigung der Worte „nimmt nicht ab„ in der strittigen Bewertung, dieser müsse die Verkäuferin zustimmen.

(Oberlandesgericht Oldenburg, Aktz.: 13 U 71/05 vom 03.04.2006)

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