Urteil des BGH – Netzbetreiber dürfen 0900-Gebühren einklagen

Urteil des BGH - Netzbetreiber dürfen 0900-Gebühren einklagen

Die Sonderrufnummern dienen den unterschiedlichsten Aufgaben. Während etwa die Services unter den 0800-Rufnummern für den Kunden kostenfrei sind und Anrufe bei Servicerufnummern, die mit 0137–5 beginnen, pauschal 12 Cent kosten, fallen Anrufe bei 0900-Rufnummern durchaus ins Gewicht. Diese Mehrwertdienste dürfen nämlich mit zurzeit bis zu 2,– € pro Minute tarifiert werden. So können schon nach kurzer Verbindungsdauer oder bei mehrmaligen Anrufen sehr hohe Kosten entstehen. Die Gebühren erscheinen dann auf der Telefonrechnung und sollen mit dieser bezahlt werden.

Kommt es jedoch zu Streitigkeiten, weil der Kunde diese Kosten für nicht gerechtfertigt hält, muss sich vielleicht letzten Endes ein Gericht damit beschäftigen. In einigen Fällen entschieden die Gerichte folgendermaßen: Der Mehrwertdienste-Anbieter kann die Gebührenforderung an den Telefonanbieter abtreten oder er kann selbst klagen und versuchen, deine Forderung durchzusetzen. Der Telefonanbieter selbst kann die Forderung nicht geltend machen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun entgegen dieser üblichen Vorgehensweise. Dem Urteil zufolge dürfen Netzbetreiber, wie zum Beispiel die Dt. Telekom, auch Gebühren für Mehrwertdienste von dem Kunden einklagen. Schließlich seien sie an der Lieferung der Leistung beteiligt und hätten damit ebenfalls ein Recht darauf, selbst Klage einzureichen.

Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: III ZR 58/06 vom 16.11.2006, Vorinstanzen Landgericht Koblenz, Entscheidung vom 10.12.2004, Aktenzeichen 10 O 280/04, Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom 09.02.2006, Aktenzeichen 2 U 42/05.

Weitere Informationen

Gerichtsurteile – Festnetz
Fehlerhafte Telefonrechnung
Rechte und Pflichten von Telefonkunden

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