Urteil des BGH – Heimliche Online-Durchsuchung vorerst nicht erlaubt

Urteil des BGH - Heimliche Online-Durchsuchung vorerst nicht erlaubt

Der Plan war, die Festplatten jedes mit dem Internet verbunden Computers online durchsuchen zu dessen Inhalt speichern zu können. Dafür sollte dem Bundeskriminalamt (BKA) der sogenannte Bundestrojaner zur Verfügung stehen, eine legale Software nach Art der herkömmlichen Spyware. Sie sollte über das Internet auf die Computer der Verdächtigen verbracht werden und eine heimliche Online-Durchsuchung der enthaltenen Daten ermöglichen. Verdächtige wären vor allem Zeitgenossen, die Terrorakte planen und durchführen könnten. Die Online-Durchsuchung sollte somit insbesondere der Terrorbekämpfung dienen. Ob sie jedoch rechtlich einwandfrei ist, musste der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe heute entscheiden.

Zur Zeit, so erklärten die Richter, reiche die Gesetzesgrundlage nicht für die geplante Online-Durchsuchung aus. Vor allem sei eine Durchsuchung ein Unterfangen, das nur mit Wissen des Besitzers der zu durchsuchenden Sache, in diesem Fall der Computer-Festplatte, durchzuführen ist. Dieses ist in der Strafprozessordnung verankert, die somit keine heimliche Online-Durchsuchung zulässt. Zudem könne die Online-Durchsuchung auch nicht mit einer Telefonüberwachung verglichen werden. Schließlich seien die zu durchsuchenden Daten nicht mehr unterwegs, sondern bereits auf der Festplatte gespeichert und damit nicht mehr Teil der Kommunikation. Außerdem gäbe es für diese und die Wohnraumüberwachung sehr hohe Hürden. Für die heimliche Online-Razzia fehle also noch die erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Um die Online-Durchsuchung durchführen dürfen zu lassen, müsste also zunächst die nötige Rechtsgrundlage geschaffen werden.

Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Aktz.: StB 18/06

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