Urteil – Werbe-eMails nach geplatztem Geschäft nicht erlaubt

Urteil - Werbe-eMails nach geplatztem Geschäft nicht erlaubt

Sie kommen meist unverlangt und ohne entsprechenden Schutz würden sie die eMail-Postfächer komplett füllen. Das Problem mit den Werbe-eMails ist, dass sie für den Versender billig und unkompliziert sind, zudem können auch entnervte Empfänger nicht ohne weiteres gegen jeden Versender vorgehen. Theoretisch ist die Sachlage in Deutschland jedoch völlig klar. Niemand darf unerwünschte Werbe-eMails erhalten müssen. Der Empfänger muss dem Erhalt also vorher zugestimmt haben oder er muss mit dem Versender ein geschäftliches Verhältnis haben. Ist das nicht der Fall, kann der Empfänger gegen den vorgehen, der ihm ungefragt Werbung schickt. Gerichtsurteile betreffend unerwünschte Werbe-eMails, dem sogenannten Spam, gibt es inzwischen viele. Nun ist eines hinzugekommen, dass dem Beklagten klarmachte, wie das Bestehen einer Geschäftsbeziehung zu definieren ist.

Keine Werbemails ohne Einwilligung

Ein potenzieller Kunde holte bei einem Unternehmen über ein Online-Kontaktformular ein Angebot bezüglich einer Filteranlage ein. Die beiden Seiten telefonierten daraufhin noch einige Male miteinander, das Geschäft kam aber nicht zustande und der Kontakt wurde abgebrochen. Etwa ein halbes Jahr später schrieb das Unternehmen den ehemaligen Interessenten an und warb darin für Wasserfilter. Auch eine zweite, betriebsbezogene eMail wurde verschickt. Der Empfänger fühlte sich anscheinend belästigt und schickte dem Unternehmen eine Unterlassungserklärung zur Unterschrift. Darin machte er auch Abmahngebühren in Höhe von rund 650,- € geltend. Die Unterlassungserklärung wurde unterschrieben, die geforderten Gebühren jedoch nicht bezahlt. Der ehemalige Interessent verklagte das Unternehmen.

Amtsgericht entscheidet für den Kläger

Das Amtsgericht Charlottenburg gab dem Kläger Recht. Nach dem anfänglichen Kaufinteresse war der Kontakt gänzlich abgebrochen worden und ein Geschäft nie zustande gekommen. Die späteren eMails hatten keinen Bezug zu dem ursprünglich initiierten Geschäft und der Interessent habe auch nicht damit rechnen müssen, weitere Werbung oder Selbstdarstellungen von dem Unternehmen zu erhalten. Der Kläger sei niemals Kunde des Unternehmens geworden und das habe kein Recht gehabt, die Daten des ehemaligen Interessenten für Werbezwecke zu benutzen. Ein Verbraucher müsse nach einer schlichten Kaufanfrage und selbst nach gescheiterten Vertragsverhandlungen nicht mehr mit Folgewerbung rechnen, erklärte das Gericht wörtlich.

(Amtsgericht Charlottenburg, Aktz.: 220 C 170/06 vom 10.11.2006)

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