Urteil – Name im Impressum vollständig angeben

Urteil - Name im Impressum vollständig angeben

Wer sich im Internet als Händler betätigt, muss damit rechnen, dass sein Internetauftritt unter anderem von seinen Konkurrenten kritisch beobachtet wird. Eine kleine Unachtsamkeit oder ein unwissentlich gemachter Fehler kann dann grosse Auswirkungen haben. Wenn nämlich ein anderer, in Konkurrenz stehender Händler eine kostenpflichtige Abmahnung schickt, eine Unterlassungserklärung und die Behebung des Fehlers in der Internetpräsenz verlangt, ist das eine sehr unangenehme Situation. Und nicht allen Händlern sind die Regeln, nach denen eine Internetpräsenz aufgebaut sein muss, bekannt. Oftmals sind aber die Kleinigkeiten entscheidend.

Ein Händler mahnte einen anderen ab und wollte eine einstweilige Verfügung erwirken. Der bei eBay handelnde Konkurrent hatte nämlich in seinem Impressum seinen Namen nicht vollständig angegeben, sondern seinen Vornamen lediglich abgekürzt. Die Klage auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Berlin hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah zwar einen Rechtsverstoß, aber lediglich eine Bagatelle. Der klagende Händler legte jedoch Widerspruch ein.

Vor dem Kammergericht Berlin wurde erneut verhandelt und dieses Mal entschieden die Richter anders. Weil der abgekürzte Vornamen nicht erkennen ließe, mit wem genau der Kunde es zu tun habe und gegen wen er notfalls Klage einreichen müsse, sei der Verstoß keine Bagatelle. Schließlich könne es sich bei der in dem Impressum angegeben Person auch um ein Familienmitglied mit dem selben Anfangsbuchstaben im Vornamen handeln. Wenn der Verbraucher aber nicht wisse, gegen wen er klagen kann, könnte das die eventuellen Verfahrensvorbereitungen beeinträchtigen und Fristeinhaltungen erschweren. Auch könne diese Verletzung der Informationspflicht zum Nachteil der in Konkurrenz stehenden Händler sein. Aus diesem Grund untersagte das Gericht dem Händler, mit einem solch unvollständigen Impressum als Händler bei eBay zu agieren.

Kammergericht Berlin, Aktz.: 5 W 34/07 vom 13.02.2007

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