Urteil – Kreditinstitut haftet nicht bei Tippfehler in Online-Überweisung

Urteil – Kreditinstitut haftet nicht bei Tippfehler in Online-Überweisung

Flexibel, schnell und unkompliziert können Bankgeschäfte per Online-Banking erledigt werden. Keine Wartezeit am Schalter, kein mühsames Eintippen am Terminal, während andere Kunden darauf warten, dass sie es selbst benutzen können, kein Stress. Online-Banking hat diverse Vorteile. Doch es gibt auch Nachteile. Dazu zählt die abweichende Regelung für Überweisungen, um die es in folgendem Gerichtsurteil geht.

Es ist schnell mal geschehen. Bei der Angabe der Kontonummer des Überweisungsempfängers hat sich ein Zahlendreher eingeschlichen. So passierte es einem Mieter, der seinem Vermieter die Wohnungsmiete vom heimischen PC aus überwiesen hatte. Zwar gelangte seine Überweisung nicht auf das Konto seines Vermieters, doch auch die fälschlich angegebene Kontonummer war vergeben, und so erhielt jemand anders das Geld. Dieser Empfänger weigerte sich jedoch, dem Mieter das zu Unrecht erhaltene Geld zurückzuüberweisen. Der Mieter klagte gegen seine Bank. Der, so glaubte er, hätte auffallen müssen, dass Empfängername und Kontonummer nicht übereinstimmten, und hätte seine Überweisung stoppen müssen.

Das Landgericht Berlin wies das jedoch zurück. Bei beleglosem Zahlungsverkehr wie dem Online-Banking sei der Kunde selbst für die Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich. Der Zahlungsvorgang bei einer Online-Überweisung richte sich nur nach der angegebenen Kontonummer und der Bankleitzahl. Lediglich im schriftlichen Überweisungsverfahren (dazu zählt auch das Banking an Terminals) habe das Kreditinstitut die Pflicht, den Namen und die Kontonummer des Kontoinhabers miteinander zu vergleichen, um die Übereinstimmung zu kontrollieren und die Überweisung eventuell zu stoppen. Wären die Kreditinstitute auch beim Online-Banking dazu verpflichtet, würde der zusätzliche Aufwand die Rationalität des Online-Bankings zunichte machen.

Landgericht Berlin, Aktz.: 57 S 116/00

Update vom 27.05.2008

Das Amtsgericht München veröffentlichte ein gleichlautendes Urteil. (Aktz.: 222 C 5471/07)

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