Urteil – Nachträgliche Gültigkeitsbegrenzung von Telefonkarten

Urteil - Nachträgliche Gültigkeitsbegrenzung von Telefonkarten

Manche sammeln Briefmarken, manche Zuckerbeutel und andere Teddybären. Auch die Telefonkarten haben ihre Liebhaber. Die mit einem Chip versehenen Plastikkärtchen in Form einer Scheckkarte sollen statt Kleingeld an den Telefonzellen genutzt werden. Sammler legen jedoch mehr Wert auf die Unversehrtheit, sozusagen die Jungfräulichkeit der Karten aus aller Welt. Seltene Exemplare und vollständige Serien sind besonders beliebt. In dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln geht es um Telefonkarten, die von der Dt. Telekom ausgegeben wurden und um deren Wert, den tatsächlichen und den ideellen.

Dazu muss gesagt werden, dass die Gültigkeit des Guthabens auf Telefonkarten der Dt. Telekom zunächst nicht begrenzt war, erst im Oktober 1998 führte die Dt. Telekom eine auf 3 Jahren und 3 Monaten ab Herstellung der Karte beschränkte Gültigkeitsdauer ein. Nach einem von den Verbraucherzentralen erwirkten Urteil aus dem Jahre 2000 entschied das Oberlandesgericht Köln, dass Guthaben, das nach Ablauf der Kartengültigkeit auf der Telefonkarte verblieben ist, erstattet werden muss. Die Befristung der Verwendbarkeit der Karte wurde jedoch als notwendig anerkannt, schließlich hat die Dt. Telekom dadurch die Möglichkeit, dem Missbrauch durch Manipulation entgegen zu wirken und technische Änderungen an Hardware und Software vorzunehmen.

Anfang der 90er Jahre hatte ein Sammler Telefonkarten mit einem Guthabenwert in Höhe von etwa 4.000,- DM gekauft. Diese Telefonkarten mit besonderen Motiven wurden von der Dt. Telekom zum Gebrauch an öffentlichen Telefonzellen vertrieben und es hatte sich für sie ein Sammlermarkt gebildet, der von der Dt. Telekom bedient und gefördert wurde. Das auf dem Chip geladene Guthaben sollte nun im Rahmen der Umstellung auf die Gültigkeitsbegrenzung zur Jahreswende im Dezember 2001 verfallen. Die Dt. Telekom bot zwar einen Umtausch des Guthabens in neue Telefonkarten an, das Angebot nahm der Sammler selbstverständlich nicht an. Er verklagte die Dt. Telekom auf Schadenersatz in Höhe von 9.740,- €. Schließlich, so gab er an, habe er nicht nur den Guthabenwert verloren, auch der Sammlerwert seiner Karten sei durch die abgelaufene Gültigkeit der Karten gemindert worden.

Die Dt. Telekom habe anerkennenswerte Gründe für die nachträgliche Beschränkung der Gültigkeit vorgetragen. Das Unternehmen habe die Gültigkeitsdauer nach angemessener Vorankündigung befristen dürfen und habe insgesamt ihre Pflicht erfüllt. Denn das Interesse des durchschnittlichen Telefonkartenkäufers sei gewahrt, die Dt. Telekom habe das Telefonieren im Rahmen des Guthabens in einem funktionierenden Netz ermöglicht und es arrangiert, dass nicht abtelefoniertes Guthaben gegen eine neue Karte mit gleichem Guthaben eingetauscht werden kann. Die Käufer hätten nicht davon ausgehen dürfen, dass die Karten ewige Gültigkeit haben, unabhängig davon, ob sich für bestimmte Karten mit vollem Guthaben ein Sammlermarkt gebildet hatte. Das Risiko, dass sich der Sammlermarkt und der Sammlerwert der Karten ungünstig entwickele, müsse der Telefonkartensammler selbst tragen, da er den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Karten kenne. Damit bestätigte das Gericht das Urteil der Vorinstanz und ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache Revision zu.

Oberlandesgericht Köln, Aktz.: 3 U 113/06

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