Urteil Bundesverfassungsgericht – Unterschriftengültigkeit beim Fax

Urteil Bundesverfassungsgericht - Unterschriftengültigkeit beim Fax

Dass fast ausnahmslos nur eigenhändige Unterschriften gültig sind und dass es feine Unterschiede bei der Auslegung gibt, musste sich ein Anwalt von dem Bundesverfassungsgericht erklären lassen. Der wollte wegen einer zurückgewiesenen Klage Berufung einlegen und verfasste ein entsprechendes Schreiben an das zuständige Gericht. Das tat er, während er sich auf einer Geschäftsreise befand, an seinem Laptop. Er versah das Dokument mit seiner eingescannten Unterschrift und sendete es per E-Mail an seine Kanzlei. In der E-Mail bat er seine Sekretärin, das angehängte Schreiben auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu schicken. Das tat die Sekretärin, es war der letzte Tag der Berufungsfrist.

Nicht eigenhändig unterschrieben, keine Rechtsgültigkeit

Doch das zuständige Gericht erkannte das Schriftstück nicht an. Es sei nicht eigenhändig unterschrieben worden, die Unterschrift des Anwalts sei lediglich eingescannt und dann in dem Dokument platziert worden. Die Klage des Anwalts und diverse Gerichtsverfahren änderten nichts daran, dass die Berufung damit hinfällig war. Eine Unterschrift, so stellte letztlich auch das Bundesverfassungsgericht klar, müsse eigenhändig sein. Eine Ausnahme bilde lediglich ein per Computer verschicktes Fax, in das mangels anderer Möglichkeiten eine eingescannte Unterschrift eingebracht werden könne. Hätte der Anwalt also seine Berufung von seinem Computer aus direkt an die Faxnummer des Gerichts gesendet, wäre sie rechtens gewesen. Weil das Dokument aber ausgedruckt und erst dann auf herkömmlichem Wege als Fax versendet wurde, war die Unterschrift ungültig.

Bundesverfassungsgericht (BverFG), Aktenzeichen: 1 BvR 110/07 vom 18.04.2007. Instanzen: Bundesgerichtshof Aktenzeichen XI ZB 40/05 vom 05.12.2006, Bundesgerichtshof Aktenzeichen XI ZB 40/05 vom 10.10.2006, Oberlandesgericht Braunschweig Aktenzeichen 8 U 97/05 vom 01.11.2005, Landgericht Braunschweig Aktenzeichen 5 O 841/04 (256) vom 29.04.2005

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