Urteil – Nachweis über technische Prüfung bei fehlerhafter Telefonrechnung

Urteil - Nachweis über technische Prüfung bei fehlerhafter Telefonrechnung

Nach dem Paragraphen 45i des Telekommunikationsgesetzes können Kunden eines öffentlichen Telekommunikationsanbieters ihre Rechnung innerhalb von acht Wochen ab Rechnungszugang beanstanden. Der Anbieter muss dann die Verbindungen aufschlüsseln und eine technische Prüfung vornehmen. Das Ergebnis hat er dem Kunden auf Wunsch innerhalb der Frist vorzulegen. Absatz 3 des Paragrafen (§ 45i Abs.3 TKG) besagt, dass der Anbieter den Nachweis erbringen muss, dass er die Leistung technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergab die technische Prüfung Mängel oder wurde sie nicht innerhalb der Frist abgeschlossen, darf vermutet werden, dass ein Fehler in der Berechnung des Anbieters vorliegt.

Ein Telefonkunde bemerkte, dass auf zwei aufeinanderfolgenden Telefonrechnungen Gebühren für Anrufe bei 0900-Rufnummern aufgeführt waren, die er seines Wissens nach nicht getätigt hatte. Er beanstandete die Rechnungen und weigerte sich, die geforderten rund 100,- € für die angeblichen Telefonverbindungen zu zahlen. Der Kunde wurde verklagt und die Sache landete vor dem Amtsgericht Papenburg.

Die Richter wiesen die Klage ab. Der Provider hatte einen `Technischen Prüfbericht nach § 45i Abs.3 TKG´ sowie ein `Prüfprotokoll nach § 45i Abs.3 TKG´ vorgelegt, das die Richter jedoch nicht zufrieden stellte. Denn bei dem Technischen Prüfbericht handelte es sich um ein universelles Schreiben mit der Aussage, dass keine Fehler festgestellt worden seien. Das angehängte Prüfprotokoll war lediglich ein durch die Vermerke `kein Befund´ ergänzter Einzelverbindungsnachweis, wie der Kunde ihn bereits erhalten hatte. Aus diesen Schriftstücken gehe nicht hervor, wer, wann und mit welchen Mitteln die Richtigkeit der Erfassung und Berechnung überprüft hatte, stellte das Gericht fest. Zudem seien keine weiteren Angaben über die angeblich erbrachte Leistung gemacht worden.

Der Anbieter habe nicht davon überzeugen können, dass die Verbindungen tatsächlich zustande gekommen und fehlerfrei erfasst worden waren. Die Nachweise des Anbieters reichten dem Gericht also nicht aus und der Kunde muss die strittigen Gebühren nicht zahlen.

Amtsgericht Papenburg, Aktz. 4 C 247/08 (IV) vom 30.10.2008

Weitere Informationen

Gerichtsurteile – Festnetz
Telefontarif – Anbieterübersicht
Fehlerhafte Telefonrechnung

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Die aktuellsten telespiegel Nachrichten
FRITZ!Box 7630 gestartet

FRITZ!Box 7630

Neuer Wi-Fi-7-Router für DSL startet

Wi-Fi 7 hält Einzug in die DSL-Welt: Die neue FRITZ!Box 7630 ist ab sofort erhältlich. Der kompakte Router bietet moderne Technik, sorgt aber wegen seines Preises für Diskussionen. Denn das leistungsstärkere Schwestermodell ist teilweise günstiger zu haben. […]

„Vinted“-Falle endet vor Gericht – Versicherung muss nicht zahlen

„Vinted“-Falle endet vor Gericht

Versicherung muss nicht zahlen

Eine Verkäuferin hat durch eine raffinierte Betrugsmasche auf „Vinted“ mehr als 1 900 Euro verloren. Sie forderte Ersatz von ihrer Versicherung. Ein Gericht hat jetzt allerdings entschieden, dass die Versicherung nicht für den entstandenen Schaden aufkommen muss. […]

Internetnutzung sinkt deutlich - Warum Menschen bewusster online sind

Internetnutzung sinkt erstmals deutlich

Warum viele Menschen bewusster online sind

Weniger Smartphone, weniger Social Media, weniger Zeit im Netz: Eine aktuelle Studie zeigt einen überraschenden Trend. Immer mehr Menschen reduzieren ihre Internetnutzung bewusst – und suchen nach mehr Konzentration, Ruhe und digitaler Balance im Alltag. […]

Neue Strom-Regeln ab Juni – Nachbarn dürfen ihre Energie teilen

Neue Strom-Regeln ab Juni

Nachbarn dürfen ihre Energie teilen

Eine Gesetzesänderung macht Energy Sharing in Deutschland möglich. Haushalte, Vereine und Unternehmen dürfen selbst erzeugten Strom künftig lokal teilen. Doch trotz großer Chancen gibt es noch offene Fragen bei der Umsetzung. […]