Mehr Schutz vor schwarzen Schafen – Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung tritt in Kraft

Mehr Schutz gegen schwarze Schafe

Wenn das Telefon unverhofft klingelt und eine fremde Stimme mit allen Mitteln versucht, einen Telefontarif oder ein Zeitschriftenabonnement zu verkaufen oder wenn nach dem Besuch einer vermeintlich kostenlosen Internetseite eine Rechnung kommt, dann greift zukünftig das neue Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen.

Das heute in Kraft getretene Gesetz stellt unerlaubte Telefonwerbung unter eine empfindliche Geldstrafe. Bis zu 50.000,- € müssen Unternehmen nun zahlen, wenn sie Verbraucher ohne deren ausdrückliches Einverständnis zu Werbezwecken anrufen. Das geänderte Telekommunikationsgesetz (TKG) verbietet den Unternehmen nun, bei einem Werbeanruf ihre Rufnummer zu unterdrücken. Machen sie von dieser bisher oft genutzten Möglichkeit Gebrauch, droht ihnen eine Geldbuße von bis zu 10.000,- €.

Auch das Widerrufsrecht bei Verträgen, die am Telefon abgeschlossen wurden, wurde erweitert. Bisher konnten telefonische Vertragsabschlüsse über Zeitschriftenlieferungen sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen nicht widerrufen werden. Das hat sich jetzt geändert. Verbraucher können diese Verträge ebenso widerrufen, wie alle anderen am Telefon abgeschlossen Verträge, unabhängig davon, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Widerrufsfrist beträgt bei unerwünschten Werbeanrufen generell einen Monat, in anderen Fällen mindestens zwei Wochen und beginnt erst, wenn der Verbraucher eine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat.

Auch bei Vertragsabschlüssen in dem Internet, zum Beispiel bei einer typischen Abofalle, wurden die Verbraucherrechte gestärkt. Untergeschobene Verträge, wie sie beispielsweise bei augenscheinlich kostenlosen Internetangeboten vorkommen, können einfacher widerrufen werden. Die Widerrufsfrist beginnt künftig erst, wenn darüber in Textform (Email, Fax, oä.) belehrt wurde und endet nicht bereits dann, wenn der Verbraucher sie in Anspruch nimmt. Erbrachte Leistungen müssen nur bezahlt werden, wenn der Verbraucher zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Wurde der Verbraucher von dem Unternehmen vor Abgabe seiner Erklärung nicht darauf hingewiesen, dass er bereits erbrachte Leistungen bei einem Widerruf bezahlen muss, darf das Unternehmen nichts von ihm fordern.

Ähnliches gilt auch für telefonisch untergeschobene Verträge. Wird der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht informiert, kann er den Vertrag unbegrenzt lange widerrufen und muss für bereits erbrachte Leistungen nur zahlen, wenn er darauf hingewiesen wurde, dass im Falle eine Widerrufs Wertersatz geleistet werden muss. Außerdem dürfen beispielsweise Wechsel des Telefonanbieters nicht ohne weiteres arrangiert werden. Seinem bisherigen Anbieter muss der Verbraucher nun schriftlich kündigen. Der neue Anbieter muss also ein entsprechendes Schriftstück vorlegen können. Untergeschobene Verträge sollen dadurch verhindert werden. Auch in diesem Fall wurde es also den schwarzen Schafen schwerer gemacht und der Schutz der Verbraucher erheblich verbessert.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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