Urteil – Ungenehmigte Verwendung fremder Fotos in Online-Auktion

Urteil Foto eBay

Das ungeliebte Weihnachtsgeschenk, die ausrangierte Digitalkamera, das überflüssige Kaffeeservice, spätestens seit eBay haben Internetnutzer eine Alternative zu dem stundenlangen Herumstehen an einem Flohmarktstand, um ihre ausgedienten Sachen an den Mann oder die Frau zu bringen. Sie ist ja auch schnell und einfach erstellt, eine solche Online-Auktion. Doch weitaus mehr als den Erlös der Auktion kann es kosten, wenn man dafür fremde Bilder kopiert und in das eigene Angebot einfügt. Diese Erfahrung musste ein ehemaliger Besitzer eines Navigationsgeräts machen.

Der Mann hatte das Gerät als privater Verkäufer in dem Online-Auktionshaus eBay angeboten. Er verkaufte es für 72,- €. Doch das Foto, das er in der Auktion verwendet hatte, hatte er zuvor in dem Internet gefunden und kopiert statt ein eigenes aufzunehmen. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges, professionelles Produktfoto des Geräts. Der Fotograf dieses Bildes ließ den Mann durch seinen Anwalt abmahnen, jedoch ohne Erfolg. Daraufhin klagte der Fotograf gegen den Mann auf Unterlassung und verlangte Schadensersatz. Er forderte fiktive Lizenzgebühren und einen Honoraraufschlag, weil sein Name nicht unter dem Bild genannt wurde. Zusammen mit den Kosten für seinen Anwalt verlangte er insgesamt rund 680,- €.

Das Landgericht Potsdam wies die Klage des Fotografen ab, der Berufung einlegte. Er wies nach, dass das Foto von ihm stammte. Daraufhin gab der Verkäufer eine Unterlassungserklärung ab. Für die unberechtigte Nutzung des Fotos muss er dennoch zahlen. Das Gericht legte ihm die gesamten Gerichtskosten auf und verpflichtete ihn zu der Zahlung eines Schadensersatzes und Abmahnkosten.

Der Fotograf habe aufgrund seines Urheberrechts einen Anspruch auf Unterlassung. Das Gericht hätte den Verkäufer deshalb zur Unterlassung verurteilt, wenn er nicht die Unterlassungserklärung abgegeben hätte. Weil das Foto von dem Verkäufer nur wenige Tage unerlaubt in dem Internet verwendet worden war, könne der Fotograf jedoch nur 40,- € Lizenzgebühren verlangen. Der Kostenerstattungsanspruch sei auf 100,- € begrenzt, weil der Verkäufer das Urheberrecht erstmals verletzt und das Foto lediglich zum privaten Verkauf verwendet habe, wodurch die Rechtsverletzung des Klägers nicht erheblich gewesen sei, begründeten die Richter ihr Urteil.

Oberlandesgericht Brandenburg, Aktz. 6 U 58/08 vom 03.02.2009

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