Urteil – Telekom darf wechselnde Kunden anrufen aber nicht umstimmen

Urteil - Telekom darf wechselnde Kunden anrufen aber nicht umstimmen

Diverse Telekommunikationsunternehmen bieten ihre Produkte an und locken mit Angeboten. Das gilt auch für den DSL-Bereich. DSL-Einsteiger und DSL-Wechsler haben die Wahl zwischen großen und kleinen DSL-Paketen in allen nur erdenklichen Varianten. Bei einem Vergleich stellt sich häufig heraus, dass ein Wechsel zu einem anderen Anbieter sinnvoll ist. Hat sich der Kunde dafür entschieden, ist es verständlich, dass der ehemalige Anbieter Kontakt zu seinem baldigen Ex-Kunden sucht und ihn umstimmen möchte. Das, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf, ist so nicht erlaubt. Das Telekommunikationsunternehmen darf wechselnde Kunden zwar anrufen, um sich zu vergewissern, dass der Wechsel tatsächlich gewollt sei. Es darf jedoch nicht andere seiner Produkte anbieten oder versuchen, den Kunden zurückzugewinnen. In dem Telefonat dürfe es nur um die Kündigung und den geplanten Wechsel gehen.

In diesem Fall hatte ein Provider gegen die Dt. Telekom eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die Dt. Telekom hatte nämlich eine Kundin, die von der Dt. Telekom weg zu dem Provider wechseln wollte, angerufen. Weil jedoch trotz eidesstattlicher Versicherung der Kundin zu viele Fragen über den Gesprächsverlauf offen blieben, hob das Landgericht die Verfügung wieder auf. Der Provider reichte eine Klage ein.

In dem Gespräch habe sich die Dt. Telekom nur versichern wollen, dass die Anträge tatsächlich von dem Telefonanschluss-Inhaber stammten. Als Beweis für die Verteidigung hatte das Gericht einen Telefonmitschnitt zugelassen, der das bestätigte. Die Dt. Telekom hatte ihn vorgelegt, um einer drohenden Verurteilung aufgrund einer aus objektiver Sicht unrichtigen Zeugenaussage zu entgehen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktz. I-20 U 151/07 vom 31.01.2008, Vorinstanz Landgericht Krefeld.

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