Urteil – Fristlose Kündigung des Handyvertrags wegen häufiger Störungen

Urteil Handyvertrag

Schließt man eine Vertrag mit einem Mobilfunkanbieter ab, erwartet er im Allgemeinen, damit problemlos telefonieren zu können. Dass es noch immer Funklöcher gibt, ist unbestritten, doch treten in dem Mobilfunknetz des Anbieters wiederholt Störungen auf, die nicht ortsabhängig sind und von dem Anbieter nicht behoben werden, hat der Kunde das Recht, den Handyvertrag fristlos zu kündigen.

Ein Mobilfunkkunde hatte mit einem Mobilfunkanbieter einen Vertrag geschlossen, der nach Ablauf der zweijährigen Mindestvertragslaufzeit um weitere zwei Jahre verlängert wurde. Dann hatte der Kunde Probleme mit dem Mobilfunknetz des Anbieters. Sein Handy, das von dem Anbieter gestellt und überprüft worden war, loggte sich häufig nicht mehr in das Mobilfunknetz des Anbieters ein. Der Kunde war über längere Zeiträume nicht erreichbar und konnte dann weder telefonieren noch SMS schreiben.

Der Mobilfunkkunde kündigte den Vertrag mit dem Mobilfunkanbieter fristlos. Der Anbieter wollte die fristlose Kündigung nicht akzeptieren und verlangte von seinem Kunden, die monatlichen Kosten bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen. Das wollte er vor dem Amtsgericht Leipzig durchsetzen. Doch das Amtsgericht gab dem Kunden Recht. Die Bereitstellung der Nutzung des Telefonnetzes sei Hauptbestandteil des Mobilfunkvertrages. Und da der Mobilfunkanbieter die Störungen, die nicht mehr als `zeitweilig´ zu benennen seien, nicht beheben konnte, sei ein Schaden entstanden und die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtmäßig gewesen.

Amtsgericht Leipzig, Aktz. 9 C 12621/02 vom 19.02.2008

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