Urteil – Fristlose Kündigung bei geringerer DSL-Geschwindigkeit

Urteil bezüglich DSL-Bandbreite

Die DSL-Provider werben mit hohen Bandbreiten, die jedoch zunächst nur theoretisch erreicht werden können. Je nach Standort des Kunden und technischen Gegebenheiten erhalten die Kunden die maximal mögliche Bandbreite. Und manchmal liegt die weit unter der beworbenen Geschwindigkeit. Dass ein DSL-Vertrag fristlos gekündigt werden kann, wenn die vereinbarte Bandbreite nicht erreicht wird, stellte das Amtsgericht Fürth fest. Ein DSL-Neukunde bestellte bei einem DSL-Anbieter ein Komplettpaket bestehend aus Telefon-Flatrate für das deutsche Festnetz und DSL-Flatrate mit einer Bandbreite von 6.000 kbit/s und buchte dazu die erhöhte DSL-Geschwindigkeit 16.000 kbit/s. Das Produkt sollte monatlich 39,99 € kosten und hatte eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.

Doch der Anbieter konnte dort lediglich einen Resale-Anschluss auf Basis eines Telefonanschluss der Dt. Telekom anbieten. Dieses teilte er dem Kunden drei Tage nach der Bestellung mit. Er müsse zunächst einen solchen Telefonanschluss bei dem Leitungsinhaber Dt. Telekom anmelden, hieß es. Das tat der Kunde, bezahlte dafür 100,- € Einrichtungsgebühr und erhielt von dem DSL-Anbieter daraufhin die gewünschte Flatrate für Festnetz-Telefonate.

Sein DSL-Anschluss wurde dem Kunden 6 Wochen später zur Verfügung gestellt. Der hatte aber nur eine Bandbreite von 3.072 kbit/s und eine Aufrüstung sei derzeit nicht geplant, teilte ihm der DSL-Anbieter auf seine Nachfrage hin mit. Daraufhin kündigte der Kunde seinen Vertrag fristlos und verlangte dem Anbieter auch die Übernahme der Einrichtungsgebühr für den Dt. Telekom Telefonanschluss.

Die Kündigung sei rechtmäßig, urteilte das Gericht. Der Kunde muss also nicht in dem Vertrag verbleiben und auch keine weitere Grundgebühr an den DSL-Anbieter zahlen. Denn der Vertrag sei über einen DSL-Anschluss samt der Speedoption 16.000 zustande gekommen. Die vereinbarte Bandbreite könne der Anbieter aber nicht erbringen. Die geringere Bandbreite stelle eine erhebliche Pflichtverletzung dar und insofern sei der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

Den Verweis auf die Vertragsklausel, dass der nur die maximal verfügbare Bandbreite zur Verfügung gestellt werden müsse, wies das Gericht zurück. Sie sei unwirksam, wenn der Kunde weiterhin den Preis für die höhere vereinbarte Geschwindigkeit zahlen müsse, denn das benachteilige ihn unangemessen. Die Einrichtungsgebühr für den Dt. Telekom Telefonanschluss erhielt der Kunde aber nicht zurück. Schließlich könne er daran die versprochene Telefon-Flatrate nutzen und die gesparten Telefonkosten gleichen nach der Ansicht des Gerichts die Einrichtungsgebühr aus.

Amtsgericht Fürth, Aktz. 340 C 3088/08 vom 07.05.2009

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