Urteil – Internetarchiv darf Namen der Sedlmayr-Mörder weiterhin nennen

Urteil Internetarchiv

Im Jahr 1990 wurde der Volksschauspieler Walter Sedlmayr gewaltsam getötet. Dieser Mord und der dann folgende sechsmonatige Indizienprozess erregten viel Aufsehen. Zwei Halbbrüder, einer von ihnen war Sedlmayrs Ziehsohn, wurden im Jahr 1993 zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt und im Jahr 2007 bzw. 2008 auf Bewährung entlassen. Sie beteuern bis heute ihr Unschuld.

Das Deutschlandradio hatte den Mitschnitt eines Berichts über den Fall Sedlmayr in ihrem Internetportal unter der Rubrik „Kalenderblatt“ seit dem Jahr 2000 (bis in das Jahr 2007) archiviert. Unter der Überschrift „Vor 10 Jahren Walter Sedlmayr ermordet´ war da über den Fall unter der Nennung des vollen Namens der Verurteilten zu lesen. Gegen die Namensnennung im Kontext der Tat klagten die Halbbrüder, die bereits die Löschung ihres Namens aus zahlreichen Online-Archiven erwirkt haben. Vor dem Landesgericht Hamburg und dem Oberlandesgericht Hamburg hatte die Klage Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen jedoch auf.

Das Bereithalten dieses Beitrags in dem Internetarchiv verletze zwar das Persönlichkeitsrecht der Halbbrüder, in diesem Fall wiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht auf freie Meinungsäußerung aber schwerer. Auch beeinträchtige die Meldung das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise.

Der Beitrag enthalte sachlich abgefasste, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt habe. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte und des Umstandes, dass sich die Verurteilten bis weit über das Jahr 2000 hinaus um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, sei die Mitteilung zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in den Internetauftritt der Beklagten zulässig gewesen. Hieran habe sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert. Der freie Informations- und Kommunikationsprozess dürfe nicht eingeschränkt werden.

Bundesgerichtshof, Aktz. VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08 vom 15.12.2009

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