Urteil – Glücksspiel-Teilnahme per SMS nicht erlaubt

Urteil - Glücksspiel-Teilnahme per SMS nicht erlaubt

Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland besteht zwischen den 16 Bundesländern und ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) soll für einheitliche Bedingungen im Glücksspiel sorgen, betrügerische Machenschaften verhindern und nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts der Suchtprävention dienen, insbesondere unter Anbetracht des Jugend- und Spielerschutzes.

Ein Gericht in Hessen musste nun klären, ob Glücksspiel erlaubt sein darf, an dem die Teilnahme per SMS erfolgt. Die Klägerin wollte eine Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung von Lotterien. Die Teilnahmekarten sollten nach einer Altersprüfung an volljährige Personen abgegeben werden, die Teilnahme sollte per SMS erfolgen. Das Hessische Innenministerium erteilte die Erlaubnis nicht. Es befürchtete, dass die Einhaltung des Jugendschutz bei diesem Geschäftsmodell nicht gewährleistet ist.

Die Klage gegen den Ablehnungsbescheid wies das Gericht ab. Derartige Erlaubnisse dürften nur erteilt werden, wenn sichergestellt sei, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen seien. Das Geschäftsmodell könne aber die Erfordernisse des Jugendschutzes nicht sicherstellen, denn die Teilnahmekarten könnten von den Volljährigen an Minderjährige weitergegeben werden. Bei der Teilnahme selbst, also dem Versand der SMS, werde nämlich keine Altersüberprüfung vorgenommen.

Verwaltungsgericht Frankfurt a.M., Aktz. 7 K 1307/09 vom 17.06.2009

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