Urteil des BGH – Nicht automatisierte Online-Videorekorder sind generell unzulässig

Nicht automatisierte Online-Videorekorder sind generell unzulässig

Der Betreiber eines deutschen Fernsehsenders hatte gegen den Betreiber eines sogenannten Online-Videorekorders, Shift.TV, geklagt. Der bezieht über Satellitenantennen das Fernsehprogramm dieses und diverser anderer Sender. Die Kunden des Online-Videorekorders können sich aus dem Programm Sendungen auswählen, die dann für sie auf dem Server des Anbieters gespeichert werden. Jedem Kunden wird explizit sein persönlicher Speicherplatz auf diesem Server zugewiesen. Die für ihn aufgezeichneten Sendungen kann der Kunde später über das Internet beliebig oft abrufen. Der Betreiber des Fernsehsenders sieht in diesem Angebot unter anderem eine Verletzung des ihm als Sendeunternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Rechts, seine Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Sie klagte auf Unterlassung und auf Auskunft, letzteres um eine Schadensersatzklage vorzubereiten.

Die Vorinstanzen hatten dem Fernsehsender recht gegeben. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.04.2009 – I ZR 216/06) hatte das Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Dresden, zurückverwiesen. Die Vorinstanz war das Landgericht Leipzig. Es müsse festgestellt werden, ob der Anbieter des Online-Videorekorders die Sendungen auf Wunsch des Kunden aufzeichnet. In diesem Fall verstoße er gegen das Recht des Fernsehsenders, seine Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Und weil er seine Leistung entgeltlich erbringe, könne er sich nicht auf das Recht seiner Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen.

Sollte der Aufzeichnungsprozess jedoch vollständig automatisiert sein, sodass der Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege eine zulässige Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Wenn der Anbieter aber jeweils nur eine Kopie der Sendungen an die persönlichen Speicherplätze mehrerer Kunden weiterleite, verletze er in diesem Fall das Recht des Senders, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht muss nun die Umstände klären und eine entsprechende Entscheidung treffen.

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