Urteil – Veröffentlichung öffentlich zugänglicher Fotos von Personen

Urteil Fotos als Embedded Link

Der Betreiber einer Personen-Suchmaschine (Webseite, auf der Informationen über Personen abgefragt werden können) hatte Fotos des späteren Klägers in seine Internetseite eingebunden. Er hatte die Bilder jedoch nicht von dem Kläger erhalten und sie waren auch nicht auf seinem eigenen Server hinterlegt. Er hatte sie lediglich mit einem sogenannten Embedded Link in seine Webseite eingebunden. Dagegen wehrte sich der Kläger, der auf den Fotos abgebildet war. Seine Fotos seien zwar auf einer anderen Webseite öffentlich zugänglich, dass diese Bilder aber ohne sein Einverständnis auf der Webseite der Personen-Suchmaschine eingebunden wurden, hielt er für rechtswidrig. Er sah sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Betreiber der Personensuchmaschine war jedoch anderer Meinung. Die Bilder seien auf einer anderen Internetseite schließlich frei verfügbar und eingebettete Inhalte auf Internetseiten seien inzwischen üblich.

Dass der Kläger seine Fotos zuvor auf Webseiten wie Facebook frei zugänglich veröffentlicht habe, lasse nicht den Schluss zu, dass auch der Betreiber der Personensuchmaschine Rechte an diesen Fotos erlangt habe. Denn hier ginge es nicht um die Vergabe der Nutzungsrechte, sondern um einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht. Ob die Bilder in die Webseite des Beklagten durch einen Link eingebettet seien oder direkt von dem Server des Beklagten geladen werde, sei dabei irrelevant. Der Betrachter sehe den Unterschied nicht, für ihn sehe es so aus, als seien die Bilder Teil der betrachteten Webseite. Insofern sei der Betreiber der Personensuchmaschine für die Rechtsverletzung verantwortlich.

Landgericht Köln, Aktz.: 28 O 662/08 vom 17.06.2009

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