
Mehrere Tage war die Anwaltskanzlei, deren Inhaber geklagt hatte, telefonisch nicht erreichbar. Der Telefonanschluss und der Fax-Anschluss der Rechtsanwaltskanzlei funktionierten aufgrund einer Störung nicht. Die Schuld lag bei dem Telekommunikationsunternehmen, das den Anschluss bereitstellte. Die mehrere Tage andauernde Unterbrechung habe ihn möglicherweise Mandantenaufträge gekostet, erklärte der Kanzleiinhaber, und klagte auf Schadensersatz.
Das Gericht gab ihm teilweise recht. Die Kanzlei sei an der Entgegennahme eventuell telefonisch eingehender Mandantenaufträge gehindert gewesen, und daraus ergebe sich die Gefahr entgangener Einkünfte für die mit vollem Arbeitseinsatz betriebene Kanzlei. Dem Unternehmen, also der Anwaltskanzlei, stehe deshalb Schadensersatz zu. Jedoch gelte das nicht mehr ab dem Zeitpunkt der Einrichtung einer Notschaltung, selbst wenn diese ebenfalls einer Störung unterliegt.
Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 1 W 8/10 vom 04.06.2010, vorherige Instanz Landgericht Köln vom 10. Februar 2010, Aktenzeichen 20 O 266/09.
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