Gerichtsbeschluss – Unerlaubtes Surfen über ungesichertes WLAN ist keine Straftat

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Dem späteren Mandaten einer Anwaltskanzlei wurde vorgeworfen, sich mit seinem Laptop über ein fremdes, ungesicherte Funknetzwerk (WLAN) in das Internet eingewählt zu haben. Dafür hatte er keine Erlaubnis und er zahlte natürlich auch nichts für diese Internetverbindung. Der Vorwurf gegen den Mandanten lautete „Ausspähen von Daten„. Als die Staatsanwaltschaft in dieser Sache die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragte, wurde dieses durch das Amtsgericht Wuppertal aus rechtlichen Gründen abgewiesen.

Das Verhalten des Schwarz-Surfers sei nicht strafbar, erklärte das Gericht. Das vorbereitende Verfahren habe ergeben, dass der Angeschuldigte einer Straftat nicht hinreichend verdächtig sei, eine Verurteilung in der Hauptverhandlung also nicht wahrscheinlich sei. Eine Strafbarkeit des Angeschuldigten sei nämlich nicht ersichtlich.

Das Gericht begründete seine Entscheidung folgendermaßen. Der Schwarzsurfer habe sich weder des Tatbestands des unbefugten Abhörens von Nachrichten, noch des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten schuldig gemacht. Es sei keine Strafbarkeit gegeben, weil die Nutzung des Internetanschlusses über ein fremdes WLAN kein „abhören„ sei. Dem Mandant kam es nämlich nur darauf an, den Internetzugang mitbenutzen zu können, nicht auf das unbefugte Mithören von Nachrichten.

Für die Mitbenutzung sei es nötig gewesen, die IP-Adresse des fremden Internetzugangs zu empfangen. Die IP-Adresse sei im übrigen auch für den Schwarzsurfer, als nämlich einzigen Teilnehmer der Internetverbindung und damit als Nutzer des Netzwerks, bestimmt gewesen. Damit sei er nicht Mithörer eines fremden Datenaustauschs. Personenbezogene Daten habe der Angeschuldigte weder abgerufen noch sich verschafft. Die IP-Daten seien keine personenbezogenen Daten. „Personenbezogene Daten sind (…) Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse, die einer natürlichen Person zuzuordnen und nicht allgemein zugänglich sind„, erklärte das Gericht. Es führte seine Begründung in Anlehnung an das anders lautende Urteils aus, das es rund drei Jahre zuvor fällte. (telespiegel-News vom 16.05.2008)

Amtsgericht Wuppertal, Beschluss 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08 vom 03.08.2010

Quelle: Anwaltskanzlei Ferner, Alsdorf

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