
Drei der vier deutschen Mobilkfunk-Netzbetreiber bieten ihren Kunden sogenannte Homezone-Produkte an. Innerhalb eines begrenzten Bereichs können die Kunden dadurch mit ihrem Handy zu günstigeren Preisen telefonieren, die in etwa dem eines Festnetz-Telefonats entsprechen. Außerdem erhalten die Kunden eine Festnetzrufnummer aus ihrem Vorwahlbereich, unter der sie innerhalb ihrer Heimatzone ebenfalls so günstig wie an einem Festnetz-Telefonanschluss erreichbar sind.
Die Bundesnetzagentur hatte die Preise für die Weiterleitung (Terminierungsentgelte) zwischen dem Festnetz und den Mobilfunknetzen für diese Nahbereichsprodukte reguliert. Jedoch hatte sie die Preisvorgaben mit dem Zusatz versehen, dass sie ohne Begrenzung unterschritten werden dürfen. Gegen diese Ausnahmeregelung wandten sich zwei Festnetz-Betreiber. Sie sahen darin die Möglichkeit des Preisdumpings, welches die Verdrängung von Festnetzanschlüssen durch Mobilfunkanschlüsse fördere.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen (Aktz. 21 K 5357/06 bzw. 21 K 5382/06 vom 17.06.2009), das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gab jedoch in dem Revisionsverfahren den Festnetzbetreibern recht. Die Genehmigungen der Bundesnetzagentur seien zu unbestimmt, denn die Terminierungsentgelte würden dadurch praktisch von der Genehmigung befreit. Zwar sei die Bundesnetzagentur offensichtlich davon ausgegangen, dass niedrigere Kosten durch die Kunden, beispielsweise durch höhere Anschlussgebühren, ausgeglichen würden, sie habe aber keine Vorsorge dagegen getroffen, dass die Mobilfunkanbieter auf andere Weise missbräuchlich einen Anreiz zur Abwanderung der Kunden aus den Festnetzen schaffen können. Die Bundesnetzagentur müsse durch inhaltlich bestimmte Entgeltgenehmigungen schon der Möglichkeit missbräuchlicher Gestaltungen entgegenwirken, darauf hätten die Wettbewerber einen Anspruch.
Bundesverwaltungsgericht, Aktenzeichen 6 C 18.09 und 6 C 19.09 vom 20.10.2010
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