Urteil – Verkauf unautorisierten Live-Mitschnitts ist erhebliche Rechtsverletzung

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Der Paragraf 97 a Abs. 2 UrhG wurde am 01.09.2008 eingeführt. Er bestimmt, dass die Abmahnkosten für eine erstmalige Abmahnung von einfachen Rechtsverletzungen höchstens 100,- € betragen darf. Diese Regelung soll Abmahnwellen, in denen Anwälte Privatleute bei geringfügigen Verstößen mit hohen Abmahnkosten belasten, verhindern.

Der eBay-Nutzer, gegen den vor dem Landgericht Hamburg geklagt wurde, wollte sich auf diesen Paragrafen berufen. Er hatte einen nicht autorisierten Live-Mitschnitt einer Band in dem Online-Auktionshaus eBay angeboten. Der Rechteinhaber mahnte den Verkäufer wegen der Urheberrechtsverletzung ab und verlangte 800,- € Abmahnkosten.

Zu Recht, urteilte das Landgericht. Das Bereitstellen eines nicht autorisierten Live-Mitschnitts zum Verkauf bei eBay sei eine Urheberrechtsverletzung, die keine unerhebliche Rechtsverletzung darstelle. Die Kappungsgrenze in Höhe von 100,- € greife in diesem Fall also nicht. Es sei davon auszugehen, dass dem Verkäufer bekannt gewesen sei, dass es sich um eine unautorisierte Aufnahme handelte. Weil bereits die Zugänglichmachung eines einzigen Musikstückes eine erhebliche Rechtsverletzung sein könne, sei sie es erst Recht in diesem Fall.

Landgericht Hamburg, Aktz. 308 S 12/09 vom 30.04.2010

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