
Auch in dem Onlineauktionshaus eBay wird zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern unterschieden. Handelt jemand als gewerblicher Verkäufer, hat er besondere Pflichten seinen Kunden gegenüber. Dazu gehört auch, dass er in seinen Angeboten die Gewährleistung nicht ausschließen darf, wenn sich diese auch an Verbraucher richtet. Ein Wettbewerber eines gewerblichen eBay-Händlers hatte geklagt, weil dieser auf der Internetplattform eine Software anbot, jedoch die Gewährleistung ausschloss. „Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software wie oben beschrieben ohne Garantie und Gewährleistung“, war in seinem Angebot zu lesen.
Der Gewährleistungsausschluss bei Mängeln ist gegenüber Verbrauchern rechtswidrig, stellte der Bundesgerichtshof fest. Das Angebot des gewerblichen Verkäufers sei so gestaltet, dass Verbraucher davon angesprochen würden. Der Verkäufer verhalte sich also unlauter und das Angebot verstoße gegen den Wettbewerb. Bei solchen Wettbewerbsverstößen seien nicht nur Wettbewerbsverbände, sondern auch Mitbewerber berechtigt, diese geltend zu machen.
Bundesgerichtshof (BGH), Aktenzeichen I ZR 34/08 vom 31.03.2010. Vorinstanz: Oberlandesgericht Düsseldorf und Landgericht Wuppertal.
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