Urteil des BGH – Wertminderung durch Ausprobieren im Internet gekaufter Ware

Urteil des BGH - Wertminderung durch Ausprobieren im Internet gekaufter Ware

Ein Unternehmen bot über das Internet Wasserbetten zum Verkauf an. Ein Käufer erwarb eines der Betten mit der Modellbezeichnung „Las Vegas“ zum Preis von 1265,– €. Per PDF-Dokument als Anhang einer E-Mail erhielt der Käufer das Angebot samt Widerrufsbelehrung. Darin hieß es unter anderem: „Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.“ Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung geliefert und der Käufer baute es auf und befüllte die Matratze des Bettes mit Wasser. Dann benutzte er das Bett drei Tage lang. Per E-Mail machte er schließlich von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Er schrieb: „…leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich bezüglich des Wasserbettkaufs von meinem Rückgaberecht Gebrauch machen möchte. In den letzten Tagen hatten wir die Möglichkeit, dieses ausgiebig zu testen.“

Nach der Abholung des Wasserbettes forderte der Käufer den Kaufpreis zurück. Doch der Verkäufer erstattete lediglich 258,– €. Das Wasserbett sei so nicht mehr als neuwertig verkäuflich. Lediglich die Heizung mit eben diesem Wert könne noch verwertet werden. Der Käufer klagte auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises.

Das Amtsgericht Berlin-Wedding und auch das Landgericht Berlin gaben der Klage des Käufers statt. Auch der Bundesgerichtshof war überzeugt, dass dem Käufer die Rückzahlung des gesamten Kaufpreises zustand. Es sei nach einem Widerruf des Käufers kein Wertersatz zu leisten, wenn die Verschlechterung der Ware lediglich auf deren Prüfung zurückzuführen sei. Laut einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (C-489/07) schließe das Prüfen auch das Ausprobieren ein.

Das Wasserbett könne nur beim Befüllen der Matratze ausprobiert werden. Der Hinweis des Verkäufers, es trete dadurch eine Wertminderung ein, ändere nichts an dem Anspruch des Käufers. Zwar sei es in diesem Fall nicht von Bedeutung, weil der Verkäufer von Wertminderung bereits bei Befüllen sprach, doch auch das Testen über drei Tage sei kein Grund, die Erstattung des vollen Kaufpreises zu versagen. Bei einem Bett handele es sich schließlich um eine langfristige, für das eigene Wohlbefinden nicht unerhebliche Anschaffung, deren Prüfung über drei Tage angemessen sei.

Bundesgerichtshof (BGH), VIII ZR 337/09 vom 03.11.2010

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