Urteil des BGH – Wertminderung durch Ausprobieren im Internet gekaufter Ware

Urteil des BGH - Wertminderung durch Ausprobieren im Internet gekaufter Ware

Ein Unternehmen bot über das Internet Wasserbetten zum Verkauf an. Ein Käufer erwarb eines der Betten mit der Modellbezeichnung „Las Vegas„ zum Preis von 1265,- €. Per PDF-Dokument als Anhang einer Email erhielt der Käufer das Angebot samt Widerrufsbelehrung. Darin hieß es unter anderem: „Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.“ Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung geliefert und der Käufer baute es auf und befüllte die Matratze des Bettes mit Wasser. Dann benutzte er das Bett drei Tage lang. Per Email machte er schließlich von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Er schrieb: „…leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich bezüglich des Wasserbettkaufs von meinem Rückgaberecht Gebrauch machen möchte. In den letzten Tagen hatten wir die Möglichkeit dieses ausgiebig zu testen.“

Nach der Abholung des Wasserbettes forderte der Käufer den Kaufpreis zurück. Doch der Verkäufer erstattete lediglich 258,- €. Das Wasserbett sei so nicht mehr als neuwertig verkäuflich. Lediglich die Heizung mit eben diesem Wert könne noch verwertet werden. Der Käufer klagte auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises.

Das Amtsgericht Berlin-Wedding und auch das Landgericht Berlin gaben der Klage des Käufers statt. Auch der Bundesgerichtshof war der Meinung, dass dem Käufer die Rückzahlung des gesamten Kaufpreises zustand. Es sei nach einem Widerruf des Käufers kein Wertersatz zu leisten, wenn die Verschlechterung der Ware lediglich auf deren Prüfung zurückzuführen sei. Laut einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (C-489/07) schließe das Prüfen auch das Ausprobieren ein.

Das Wasserbett könne nur Befüllen der Matratze ausprobiert werden. Der Hinweis des Verkäufers, es trete dadurch eine Wertminderung ein, ändere nichts an dem Anspruch des Käufers. Zwar sei es in diesem Fall nicht von Bedeutung, weil der Verkäufer von Wertminderung bereits bei Befüllen sprach, doch auch das Testen über drei Tage sei kein Grund, die Erstattung des vollen Kaufpreises zu versagen. Bei einem Bett handele es sich schließlich um eine langfristige, für das eigene Wohlbefinden nicht unerhebliche Anschaffung, deren Prüfung über drei Tage angemessen sei.

Bundesgerichtshof (BGH), VIII ZR 337/09 vom 03.11.2010

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Die aktuellsten telespiegel Nachrichten
Risiko durch „EvilVideo“ – schwerwiegende Sicherheitslücke bei Telegram

Risiko durch „EvilVideo“

Schwerwiegende Sicherheitslücke bei Telegram

Wer die Telegram-App auf seinem Android-Gerät verwendet, muss aufpassen. Aktuell gibt es eine schwerwiegende Sicherheitslücke, die von Cyberkriminellen ausgenutzt wird. In der neusten Version wurde diese bereits geschlossen, weshalb User ihre Anwendung so schnell wie möglich aktualisieren sollten. […]

Das neue Xiaomi Mix Flip – Foldable stellt Samsung-Geräte in den Schatten

Das neue Xiaomi Mix Flip

Foldable stellt Samsung-Geräte in den Schatten

Xiaomi hat sein erstes faltbares Smartphone auf den Markt gebracht. Dank einiger spektakulärer Features ist das neue Xiaomi Mix Flip ein echter Konkurrent für die neuen faltbaren Modelle von Samsung. Wann das Xiaomi-Foldable hierzulande auf den Markt kommt, ist allerdings bisher nicht bekannt. […]

Globale Computerstörung – weltweite IT-Panne mit „historischem Ausmaß“

Globale Computerstörung

Weltweite IT-Panne mit „historischem Ausmaß“

Ein Fehler in einem Software-Update hat heute zu Chaos an Flughäfen, der Schließung von Supermärkten sowie massiven Problemen in Krankenhäusern geführt. Die heutige globale IT-Panne hat weltweite Auswirkungen, deren Ausmaß sich erst noch zeigen wird. Ein Cyberangriff wird ausgeschlossen. […]

Glasfaserausbau – Hamburg übernimmt Hälfte des Netzbetreibers willy.tel

Glasfaserausbau

Hamburg übernimmt Hälfte des Netzbetreibers willy.tel

Die Stadt Hamburg will den Ausbau des Glasfasernetzes schneller vorantreiben. Hierzu ist sie jetzt eine Kooperation mit dem privaten Netzbetreiber willy.tel eingegangen. Durch die Übernahme von 49,9 Prozent des Unternehmens sollen in den nächsten Jahren zahlreiche weitere Haushalte versorgt werden. […]

Zahlungsaufforderung per SMS – Urteil: Forderungen können zulässig sein

Zahlungsaufforderung per SMS

Urteil: Forderungen können zulässig sein

Nicht jede Zahlungsaufforderung per SMS ist Spam. Das OLG Hamm hat entschieden, dass Mahnungen per SMS zulässig sein können. Dies ist dann der Fall, wenn die Forderung berechtigt ist und die Nachricht tagsüber beim Empfänger eingeht. Geklagt hatte der vzbv gegen ein Inkassounternehmen. […]