Die spätere Klägerin war Dichterin. Auf ihrer Internetseite stellte sie ihre Werke für private Nutzer unentgeltlich zur Verfügung. Der spätere Beklagte betrieb eine Internetseite, die durch Werbung finanziert wurde. Er kopierte eines der Gedichte und veröffentlichte es in seinem Internetauftritt. Vier Monate lang wurde der Text ohne die Einwilligung der Dichterin auf der Website verwendet. Die Dichterin verlangte von dem Webseiten-Betreiber Schadensersatz. Sie konnte nachweisen, dass sie für ihre Gedichte normalerweise 75 Cent je Zeichen erhielt und weil das besagte Gedicht 800 Zeichen lang war, verlangte sie 600,- € von dem Webmaster. Der wollte aber nur 150,- € für das Gedicht zahlen. Der Sachverhalt beschäftigte deshalb ein Gericht.
Das Gericht war der Meinung, dass das Verhalten des Webseitenbetreibers rechtswidrig war. Das Gedicht war nur zum privaten Gebrauch kostenlos zur Verfügung gestellt worden, wurde aber ohne Erlaubnis monatelang auf einer kommerziellen Webseite verwendet. Deshalb stehe der Dichterin Schadensersatz zu und zwar in der Höhe, die sie normalerweise für ihr Gedicht berechnet hätte. Es bestehe deshalb ein Anspruch in Höhe von 600,- €.
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