Urteil – Öffentliche WLAN-Hotspots ohne Zugangskontrolle weiterhin erlaubt

Urteil zu anonymen WLAN-Hotspots

Ein Unternehmen, das in Deutschland unter anderem in Hotels, Flughäfen, Gaststätten und Bahnhöfen lokale WLAN-Hotspots betreibt, klagte gegen einen Mitbewerber. Das beklagte Unternehmen bietet die Zugänge über sein WLAN-Netzwerk ohne vorherige Registrierung der Nutzer an. Bei der Verwendung eines WLAN-Hotspots des Klägers muss sich der Kunde zunächst über eine Vorschaltseite per Anmeldung und mit seiner Handynummer identifizieren. Während der Nutzung durch den Kunden führt der Betreiber eine Vorratsdatenspeicherung durch. Das beklagte Unternehmen hatte sich in dem Hotspot-Betreibervertrag verpflichtet, ebenfalls Verbindungsdaten zu speichern, jedoch tut es das nicht. Seine Nutzer können sich über das Netzwerk ohne Zugangskontrolle einen Zugang zu dem Internet verschaffen. Dagegen richtete sich die Klage. Das klagende Unternehmen argumentierte, obwohl das Bundesverfassungsgericht gegen eine generelle Vorratsdatenspeicherung entschieden habe, bleibe die Speicherung von Verkehrsdaten erforderlich. Das andere Unternehmen verschaffe sich einen Wettbewerbsvorteil, indem es Nutzern seine WLAN-Zugänge ohne Identifizierung anbiete. Laut UrhG (Urheberrechtsgesetz) und TKG (Telekommunikationsgesetz) bestehe keine Pflicht zur Erhebung und Speicherung dieser Daten, entgegnete das beklagte Unternehmen.

Dem stimmte das Gericht zu. Es ergebe sich keine Speicherungspflicht aus den Paragrafen 101 UrhG sowie den Paragrafen 111, 95 und 96 TKG. Auch sei eine Speicherung der Daten zum Zwecke einer Abrechnung in diesem Fall wegen der Kostenlosigkeit des Angebots nicht nötig. Betreiber von kostenlosen WLAN-Hotspots müssen ihre Nutzer nach diesem Urteil auch weiterhin nicht identifizieren.
Das Urteil wurde von dem Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung veröffentlicht und ist inzwischen rechtskräftig.

Landgericht München, Aktz. 17 HK O 1398/11 vom 12.01.2012

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